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BGH·3 StR 237/20·15.09.2020

Verurteilung zu einer Jugendstrafe: Ausspruch über die obligatorische Anrechnung von vollstrecktem Jugendarrest

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal werden vom BGH als unbegründet verworfen, da sich bei Nachprüfung kein revisionsrechtlicher Fehler ergab (§349 Abs.2 StPO). Der Senat führt aus, dass die obligatorische Anrechnung von vollstrecktem Jugendarrest nach §31 Abs.2 S.3, §26 Abs.3 S.3 JGG kraft Gesetzes gilt und ein ausdrücklicher Ausspruch in der Urteilsformel entbehrlich ist. Die Urteilsgründe belegten zudem den Tötungsvorsatz eines Angeklagten hinreichend.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; kein revisionsrechtlicher Fehler; ausdrücklicher Anrechnungs­ausspruch entbehrlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt das Gesetz die Anrechnung von vollstrecktem Jugendarrest als zwingend (z. B. §31 Abs.2 S.3, §26 Abs.3 S.3 JGG), ist ein gesonderter Ausspruch in der Urteilsformel nicht erforderlich, da dem Gericht kein Ermessen zukommt.

2

Fehlt in der Urteilsformel ein ausdrücklich formulierter Anrechnungs­ausspruch, begründet dies keinen Revisionsgrund, wenn die Anrechnung bereits kraft Gesetzes ohne Weiteres folgt.

3

Nach §349 Abs.2 StPO ist die Revision zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Zur Bejahung des Tötungsvorsatzes genügen hinreichend begründete Urteilsgründe, die sowohl die kognitive als auch die voluntative Komponente des Vorsatzes darlegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 16a Abs 1 JGG§ 26 Abs 3 S 3 JGG§ 31 Abs 2 S 2 JGG§ 31 Abs 2 S 3 JGG§ 349 Abs. 2 StPO§ 16a Abs. 1 JGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Wuppertal, 17. Januar 2020, Az: 23 KLs 40/19

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Januar 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Angeklagten H. und N. haben zudem die dem Nebenkläger durch das jeweilige Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Urteilsgründe belegen entgegen der im Verteidigerschriftsatz vom 11. September 2020 ausgeführten Ansicht den Tötungsvorsatz des Angeklagten H. sowohl in kognitiver als auch in voluntativer Hinsicht noch hinreichend.

In Bezug auf den Angeklagten N. ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Anrechnung von vollstrecktem Jugendarrest nicht in die Urteilsformel aufgenommen hat. Zwar verbüßte der Angeklagte zwei Freizeitarreste, die in einem nunmehr einbezogenen Urteil neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verhängt worden waren (§ 16a Abs. 1 JGG). Allerdings ist ein Ausspruch über die obligatorische Anrechnung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3, § 26 Abs. 3 Satz 3 JGG (s. BT-Drucks. 17/9389 S. 15) entbehrlich, da sich diese ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt und dem Gericht anders als bei § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG ein Ermessen nicht zusteht (vgl. entsprechend zur zwingend anzurechnenden Jugendstrafe BGH, Urteil vom 14. November 1995 - 1 StR 483/95, BGHSt 41, 315; s. auch Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 31 Rn. 43, § 54 Rn. 23; Ostendorf/Schady, JGG, 10. Aufl., § 54 Rn. 11; Meier/Rössner/Trüg/Wulf/Buhr, JGG, 2. Aufl., § 54 Rn. 29).

Spaniol Paul Berg Hoch Anstötz