Grenzwert der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels ADB-BUTINACA
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen Einfuhr und Handel mit ADB‑BUTINACA in nicht geringer Menge. Zentrale Frage war die Bestimmung des Grenzwerts der nicht geringen Menge für das synthetische Cannabinoid. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Festlegung des Grenzwerts auf ein Gramm aufgrund gutachterlicher Vergleichsbefunde mit ähnlichen synthetischen Cannabinoiden.
Ausgang: Revision gegen das Urteil wegen Einfuhr/Handel mit ADB‑BUTINACA als unbegründet verworfen; Grenzwert von 1 g bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung der nicht geringen Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG kann anhand der Wirkstoffmenge erfolgen.
Fehlen für ein potentes synthetisches Cannabinoid Angaben zur üblichen Konsumeinheit, ist eine Heranziehung strukturell und wirkungsbezogen vergleichbarer Stoffe zur Grenzwertbestimmung zulässig.
Gutachterliche Feststellungen zur Potenz und Strukturähnlichkeit begründen eine tragfähige Grundlage für die Übernahme eines für vergleichbare Substanzen geltenden Grenzwerts.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kleve, 17. Februar 2025, Az: 120 KLs 20/24, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat den im Rahmen der Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 StGB zu bestimmenden Grenzwert der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels ADB-BUTINACA zu Recht auf ein Gramm der Wirkstoffmenge festgesetzt.
Die Strafkammer hat unter Zugrundelegung der Ausführungen zweier Sachverständiger des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass das Betäubungsmittel ADB-BUTINACA ein potentes synthetisches Cannabinoid ist, für das eine äußerst gefährliche Dosis und eine übliche Konsumeinheit nicht bekannt sind. Es sei allerdings in Struktur und Wirkungsweise vergleichbar mit den synthetischen Cannabinoiden JWH-122 und JWH-210. Der dort geltende Grenzwert von einem Gramm der Wirkstoffmenge (s. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 – 3 StR 136/21, juris Rn. 39 ff.) sei deshalb auch für ADB-BUTINACA angemessen.
Dem tritt der Senat bei.
Schäfer Berg Erbguth
Voigt Munk