Themis
Anmelden
BGH·3 StR 236/15·03.09.2015

Einschleusen von Ausländern: Strafbarkeit des Versuchs bei Haupttat im Vorbereitungsstadium

StrafrechtAllgemeines StrafrechtAusländerstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Betäubungsmittelbesitzes, Beihilfe zum Handel sowie wegen gewerbsmäßigen und versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens verurteilt. Streitgegenstand war, ob der Versuch strafbar ist, obwohl die Haupttat bereits im Vorbereitungsstadium gescheitert war. Der BGH bestätigt die Verurteilung: Versuch nach § 96 AufenthG ist möglich; die vorgenommenen Absprachen und die Fahrt erfüllten das unmittelbare Ansetzen. Zudem wurde die Einziehungsformel für das Betäubungsmittel präzisiert.

Ausgang: Die Revision des Angeklagten wird verworfen; die Verurteilung wegen (versuchten) gewerbsmäßigen Einschleusens und anderer Taten bleibt bestehen, die Einziehung des Betäubungsmittels wird in der Bezeichnung präzisiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Versuchsstrafbarkeit nach § 96 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG ist nicht Voraussetzung, dass die in Betracht kommende Haupttat tatsächlich verwirklicht wird; auch ein Scheitern im Vorbereitungsstadium steht der Versuchsstrafbarkeit nicht entgegen.

2

Fehlt eine in § 96 Abs. 1 AufenthG genannte Bezugstat, kommt die Strafbarkeit der versuchten Teilnahme nach § 96 Abs. 3 AufenthG in Betracht; für die versuchte Teilnahme gelten die allgemeinen Grundsätze der Versuchsstrafbarkeit.

3

Bei der Tatbestandsalternative der Hilfeleistung erfordert der subjektive Tatbestand, dass der Handelnde Vorsatz auf die Förderung einer in ihren wesentlichen Merkmalen konkretisierten Bezugstat richtet; objektiv liegt ein Versuch vor, wenn der Täter eine nach seiner Vorstellung unmittelbar fördernde Handlung vornimmt (unmittelbares Ansetzen).

4

Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln ist im Urteil Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts konkret zu bezeichnen; das Revisionsgericht kann die fehlende Konkretisierung nachholen, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten.

Relevante Normen
§ 96 Abs 1 AufenthG§ 96 Abs 3 AufenthG§ 22 StGB§ 23 StGB§ 27 StGB§ 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 3. September 2015, Az: 3 StR 236/15, Urteil

vorgehend BGH, 3. September 2015, Az: 3 StR 236/15, Beschluss

vorgehend LG Stade, 24. Juli 2014, Az: 10e KLs 1/13

nachgehend BGH, 15. November 2016, Az: 3 StR 236/15, Vorlagebeschluss

nachgehend BGH, 24. Juli 2018, Az: 3 StR 236/15, Beschluss

nachgehend BGH, 3. September 2015, Az: 3 StR 236/15, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. Juli 2014 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Betäubungsmittels dahin neu gefasst, dass 518,95 g Heroinbasegemisch eingezogen werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen und versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt sowie sichergestelltes "Heroingemisch" und weitere Gegenstände eingezogen. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg und führt nur zu einer Präzisierung der Einziehungsentscheidung. Näherer Erörterung bedarf nur das Folgende:

2

1. Die Verurteilung wegen versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Anklagepunkt 10) hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dass die zu schleusenden Personen bereits in Italien festgenommen worden sind, und die Haupttat deshalb noch im Stadium der Vorbereitungshandlung gescheitert ist, steht dem Schuldspruch nicht entgegen. Für die Versuchsstrafbarkeit nach § 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ist eine Haupttat nicht erforderlich.

3

Fehlt es an einer in § 96 Abs. 1 AufenthG genannten Bezugstat, kommt für den mit Schleusermerkmalen handelnden Teilnehmer eine Strafbarkeit wegen versuchten Einschleusens von Ausländern nach § 96 Abs. 3 AufenthG in Betracht. Für die durch § 96 Abs. 3 AufenthG strafrechtlich erfasste versuchte Teilnahme gelten die allgemeinen zur Versuchsstrafbarkeit entwickelten Grundsätze. Sowohl für die Anforderungen, die an den Tatvorsatz des Täters zu stellen sind, als auch für die Prüfung des unmittelbaren Ansetzens kann ergänzend die Rechtsprechung zur versuchten Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB herangezogen werden. Der Versuch des Einschleusens von Ausländern in der Tatbestandsalternative des Hilfeleistens erfordert danach in subjektiver Hinsicht, dass der Vorsatz des Schleusers auf die Förderung einer in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Bezugstat im Sinne des § 96 Abs. 1 AufenthG gerichtet ist. Die objektiven Voraussetzungen des Versuchs sind erfüllt, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, mit der er nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Förderung der präsumtiven Bezugstat ansetzt. Maßgebend ist, wie weit sich der Täter bereits dem von ihm anvisierten Unterstützungserfolg angenähert und durch sein Handeln eine Gefahr für das betroffene Rechtsgut begründet hat (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 -4 StR 378/14, NStZ2015, 399, 400 f. mwN).

4

Nach den Feststellungen des Landgerichts erklärte sich der Angeklagte - einer gemeinsamen Abrede mit dem Mitangeklagten A. folgend - gegenüber dem Hintermann der Schleusung telefonisch bereit, zwei Erwachsene und drei Kinder an einem noch genau zu bestimmenden Ort in Oberitalien aufzunehmen und nach Deutschland zu bringen, besprach mit diesem die günstigste Fahrtroute und fuhr - nachdem A. einen Schleuserlohn von 1.500 € vereinbart hatte - mit seinem Auto zuerst Richtung Mailand sowie auf unterwegs erteilte telefonische Aufforderung durch den Hintermann sodann nach Udine, wo er am vereinbarten Treffpunkt vergeblich auf die zu schleusenden Personen wartete. Mit diesen Handlungen ist die Grenze zum strafbaren Versuch überschritten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 4 StR 144/12, NJW 2012, 2821,2822).

5

2. Das Landgericht hat in dem Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Betäubungsmittels den einzuziehenden Gegenstand nicht genügend konkret bezeichnet (vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl., § 33 Rn. 320). Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln sind Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts anzugeben. Der Senat kann dies indes nachholen, weil die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1991 - 1 StR 719/91, BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2).

6

3. Da das Landgericht - entgegen seiner erkennbaren Absicht - eine vollstreckbare Verfallsentscheidung nicht getroffen hat, ist der Angeklagte durch die dabei auch zu seinem Nachteil wirkenden Rechtsfehler (vgl. dazu das Urteil des Senats in dieser Sache vom heutigen Tag) nicht beschwert.

Schäfer Pfister RiBGH Hubert befindet sichim Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Schäfer Gericke Spaniol