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BGH·3 StR 235/16·29.11.2016

Strafverfahren: Berechnung der Fristen für die Unterbrechung der Hauptverhandlung

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Stade wurden als unbegründet verworfen. Streitpunkt war, ob die Unterbrechung der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden allein anzuordnen war oder ein Gerichtsbeschluss nach §229 Abs.2 StPO erforderlich gewesen wäre. Der BGH entschied, dass die Unterbrechungsfrist nach §229 Abs.1 StPO noch nicht abgelaufen war, die Vorsitzendenverfügung nach §228 Abs.1 Satz 2 StPO genügte und die Fristberechnung Tage der Anordnung und der Wiederaufnahme nicht einbezieht; fällt das Ende auf einen Feiertag, tritt die Verschiebung nach §229 Abs.4 Satz 2 StPO ein.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Verfahrensrüge wegen angeblicher fehlerhafter Unterbrechung unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Unterbrechungsfrist des §229 Abs.1 StPO bei Wiederaufnahme der Hauptverhandlung noch nicht abgelaufen, genügt eine Anordnung des Vorsitzenden nach §228 Abs.1 Satz 2 StPO; ein gesonderter Gerichtsbeschluss nach §229 Abs.2 StPO ist nicht erforderlich.

2

Die Fristen des §229 StPO sind keine Fristen im Sinne der §§42, 43 StPO; bei der Berechnung sind weder der Tag der Anordnung noch der Tag der Wiederaufnahme in die Frist einzubeziehen.

3

Fällt der Tag, an dem die Unterbrechungsfrist ablaufen würde, auf einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Wiederaufnahme der Hauptverhandlung gemäß §229 Abs.4 Satz 2 StPO auf den nächsten Werktag.

4

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung anhand der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 42 StPO§ 43 StPO§ 229 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 228 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 229 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stade, 15. Oktober 2015, Az: 1300 Ks 3/14

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 15. Oktober 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge des Angeklagten S. , mit der er geltend macht, die Hauptverhandlung sei entgegen den gesetzlichen Vorgaben vom 12. März 2015 bis zum 7. April 2015 und damit drei Wochen und zwei "Werktage" allein auf Anordnung des Vorsitzenden unterbrochen worden, obgleich es nach § 228 Abs. 1 Satz 1, § 229 Abs. 2 StPO eines Gerichtsbeschlusses bedurft hätte, erweist sich als unbegründet.

Die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO ist bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung noch nicht abgelaufen gewesen, so dass die Verfügung des Vorsitzenden nach § 228 Abs. 1 Satz 2 StPO genügt hat. Die Fristen des § 229 StPO stellen keine Fristen im Sinne der §§ 42, 43 StPO dar. Weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wieder aufgenommen wird, sind in die Frist einzuberechnen (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn. 6). Vor dem 7. April 2015 war zuletzt am Donnerstag, den 12. März 2015, verhandelt worden, so dass die Unterbrechungsfrist am Freitag, den 13. März 2015, zu laufen begann und am Donnerstag, den 2. April 2015, endete. Da der 3. April 2015 an dem die Hauptverhandlung hätte fortgesetzt werden müssen, der Karfreitag war, musste nach § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO die Hauptverhandlung erst am Dienstag, den 7. April 2015, wieder aufgenommen werden. Dies ist auch geschehen.

Becker Schäfer Gericke

Spaniol Berg