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BGH·3 StR 23/17·25.04.2017

Vollrausch: Strafrahmenmilderung bei nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit und feststehender verminderter Schuldfähigkeit

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSchuld und SchuldfähigkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Vollrauschs (§323a StGB) ein; die Revision wurde verworfen. Der Senat erläutert ergänzend, dass eine Herabsetzung des Strafrahmens nach §49 Abs.1 StGB in Betracht kommt, wenn Schuldunfähigkeit (§20 StGB) nicht auszuschließen, aber verminderte Schuldfähigkeit (§21 StGB) gesichert ist. Im vorliegenden Fall führte dies jedoch nicht zu einer milderen Rechtsfolge.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden als unbegründet verworfen; ergänzende Ausführungen zur (nicht anwendbaren) Strafrahmenmilderung vorgenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafrahmenmilderung nach §49 Abs.1 StGB kommt in Betracht, wenn bei der Begehung der Rauschtat die Schuldunfähigkeit (§20 StGB) nicht auszuschließen ist, während verminderte Schuldfähigkeit (§21 StGB) sicher feststeht.

2

Bei der Strafzumessung darf der Angeklagte wegen bestehender Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit nicht schlechter gestellt werden; daher ist gegebenenfalls der Strafrahmen zugunsten des Angeklagten zu verschieben.

3

Bei der Bemessung des Strafrahmens sind mehrere Milderungsgründe kumulativ zu prüfen und ihre Auswirkungen auf den anzuwendenden Strafrahmen zu berücksichtigen.

4

Eine Strafrahmenverschiebung nach §49 Abs.1 StGB ist nicht geboten, wenn der dadurch ermittelte Strafrahmen für den Angeklagten nicht günstiger ist als der nach §323a Abs.1 StGB geltende Strafrahmen.

Relevante Normen
§ 20 StGB§ 21 StGB§ 49 Abs 1 StGB§ 323a Abs 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 323a Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Verden, 18. August 2016, Az: 1 Ks 105/16

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 18. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine Milderung des in § 323a Abs. 1 StGB normierten Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 StGB unter dem Gesichtspunkt, dass bei Begehung der Rauschtat die Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) des Angeklagten lediglich nicht auszuschließen ist, seine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) hingegen sicher feststeht, kommt hier nicht in Betracht. Darauf, inwieweit der Tatrichter in Fällen verschuldeter Trunkenheit von der Strafrahmenverschiebung absehen kann oder gar muss (hierzu Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 63/15, juris), kommt es dabei nicht an.

Bei nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit und feststehender verminderter Schuldfähigkeit kann deshalb eine Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB geboten sein, weil die Verurteilung des Angeklagten nach § 323a Abs. 1 StGB Folge des Zweifelssatzes ist. Denn im Rahmen der Strafzumessung darf dies für den Angeklagten nicht nachteilig sein. Solche Nachteile bestünden ohne Strafrahmenverschiebung in Fällen, in denen für den rauschbedingt Schuldunfähigen ein höherer Strafrahmen wegen des Vollrauschs als der für den erheblich vermindert Schuldfähigen gemilderte Strafrahmen wegen der Rauschtat vorgesehen wäre; dabei können auch mehrfache Milderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sein (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1991 - 4 StR 465/91, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 5; ferner BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31; Beschlüsse vom 6. Februar 1996 - 4 StR 17/96, NStZ-RR 1996, 290; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 63/15, aaO Rn. 46; MüKoStGB/Geisler, 2. Aufl., § 323a Rn. 80).

Im vorliegenden Fall kann indes der vom Landgericht zugrunde gelegte Strafrahmen des § 323a Abs. 1 StGB für den Angeklagten nur vorteilhaft sein. Bei nur verminderter Schuldfähigkeit wäre der anzuwendende Strafrahmen selbst nach einer - hier eher fernliegenden - doppelten Strafrahmenmilderung dergestalt, dass der für den minder schweren Fall nach § 213 StGB geltende Strafrahmen herangezogen und nach § 49 Abs. 1 StGB nochmals herabgesetzt würde, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten höher als derjenige des § 323a Abs. 1 StGB (Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).

Becker RiBGH Dr. Schäfer befindet sichim Urlaub und ist daher gehindertzu unterschreiben. Tiemann Becker Berg Hoch