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BGH·3 StR 231/12·31.07.2012

Schwerer Raubes in mittelbarer Täterschaft

StrafrechtAllgemeines StrafrechtTäterschaft und TeilnahmeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte veranlasste zwei Mitangeklagte, den Nebenkläger zu überfallen, zu fesseln und zu misshandeln; anschließend nahm er die Sachen des Nebenklägers an sich. Der BGH verwirft die Revision und hält die Anwendung der Gewalt dem Angeklagten als mittelbare Täterschaft zugerechnet, die Wegnahme dagegen als eigenständige Alleintat. Eine fehlerhafte Einordnung als gemeinschaftlicher Raub beeinträchtigt den Angeklagten nicht.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen schweren Raubes verworfen; Verurteilung und Kostenentscheidung bleiben bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn der Täter einen anderen als Werkzeug gebraucht, indem er diesem entscheidungserhebliche Umstände verheimlicht und damit dessen vorsätzliches Handeln dem Handelnden als eigenes zugerechnet wird.

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Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB setzt eine gemeinsame Tatausführung mit Kenntnis und Willen hinsichtlich aller für den Tatbestand erheblichen Elemente voraus; fehlt diese gemeinsame Vorstellung über die Wegnahme, fehlt die Mittäterschaft hierfür.

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Bei Raub sind die Anwendung von Raubmitteln und die Wegnahme getrennt zu würdigen; es ist möglich, dass derjenige, der die Wegnahme vornimmt, als Alleintäter handelt, während die zur Wegnahme führende Gewalt mittelbar durch andere ausgeübt wird.

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Eine formale fehlerhafte rechtliche Einordnung als gemeinschaftlich begangener Raub ist unschädlich, soweit hierdurch keine für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler vorliegen.

Relevante Normen
§ 25 Abs 1 Alt 2 StGB§ 25 Abs 2 StGB§ 249 StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Hildesheim, 8. November 2011, Az: 26 KLs 14 Js 19460/11

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. November 2011 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge sowie auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision bleibt ohne Erfolg, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Erörterung bedarf nur das Folgende:

2

Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte die beiden Mitangeklagten, den Nebenkläger in dessen Wohnung zu überfallen, zu verletzen, gefesselt im Badezimmer abzulegen und sodann nach Betäubungsmitteln zu suchen und diese zum Schaden des Nebenklägers zu vernichten. Das Opfer sollte dadurch eingeschüchtert und zum Räumen der Wohnung veranlasst werden. Nachdem der Nebenkläger misshandelt und überwältigt worden war, betrat der Angeklagte absprachegemäß die Wohnung. Er nahm unter Ausnutzung des Umstands, dass der Nebenkläger gefesselt und zu Widerstand nicht mehr in der Lage war, dessen in der Wohnung befindliches Geld, Uhren und andere Gegenstände an sich, um sie dauerhaft für sich zu behalten. Dies hatte er von Anfang an geplant, den Mitangeklagten gegenüber indes verheimlicht; diesen blieb sein Tun auch bis zum gemeinsamen Verlassen der Wohnung verborgen.

3

Das Landgericht hat die Mitangeklagten zutreffend nur wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt. Seine Würdigung, der Angeklagte sei des "gemeinschaftlichen" schweren Raubes schuldig, sei also Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) eines Raubes, hält rechtlicher Nachprüfung hingegen nicht stand.

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Raub ist die Anwendung von Raubmitteln zum Zweck der Wegnahme fremder Sachen in Zueignungsabsicht (vgl. LK/Vogel, 12. Aufl., § 249 Rn. 32 ff.). Die Wegnahme beging der Angeklagte als Alleintäter (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB). Den ihr vorangehenden Einsatz von Raubmitteln in Form der Gewalt gegen den Nebenkläger bewirkte der Angeklagte dagegen in mittelbarer Täterschaft durch die beiden Mitangeklagten als seine Werkzeuge (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Hierzu im Einzelnen:

5

Die Mitangeklagten wollten zwar den Nebenkläger körperlich misshandeln sowie seiner Freiheit berauben und handelten insoweit vorsätzlich. Sie wussten indes nichts von der vom Angeklagten beabsichtigten Wegnahme von Gegenständen, die durch die von ihnen zuvor ausgeübte Gewalt ermöglicht werden sollte. Hinsichtlich der finalen Verknüpfung der Gewalt mit der Wegnahme handelten sie ohne Vorsatz. Diese Fehlvorstellung hatte der Angeklagte bei ihnen hervorgerufen und ihnen damit rechtlich relevante und für die Beurteilung der Tat ausschlaggebende Sachverhaltsumstände verheimlicht. Dies rechtfertigt es, die Tatbestandserfüllung hinsichtlich des Einsatzes von Raubmitteln dem Angeklagten als sein eigenes Werk zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1982 - 4 StR 631/81, BGHSt 30, 363, 364 f.; LK/Schünemann, 12. Aufl., § 25 Rn. 97, 101; S-S/Heine, StGB, 28. Aufl., § 25 Rn. 24).

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Durch die fehlerhafte rechtliche Einordnung als "gemeinschaftlich" begangener Raub ist der Angeklagte nicht beschwert.

BeckerSchäferGericke
PfisterMayer