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BGH·3 StR 230/25·09.07.2025

Revision verworfen: Strafbarkeit von Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht und Darlegungspflichten

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten als unbegründet, da bei der Nachprüfung kein zu seinen Lasten wirkender Rechtsfehler festgestellt wurde (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat betont, dass ein Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht nur dann unter § 145a StGB fällt, wenn der Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich die Strafbewehrung nach § 68b Abs. 1 StGB erkennen lässt und dies in den Urteilsgründen nachvollziehbar darzustellen ist. Für eine beanstandete Weisung fehlten die notwendigen Feststellungen, der Angeklagte war hierdurch jedoch nicht beschwert, weil er in diesem Punkt freigesprochen und eine Unterbringung ausschließlich auf andere Taten gestützt wurde.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Oldenburg als unbegründet verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht ist nach § 145a StGB nur dann strafbar, wenn der Führungsaufsichtsbeschluss selbst unmissverständlich erkennen lässt, dass es sich um eine Weisung i.S.v. § 68b Abs. 1 StGB handelt, die nach § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist.

2

Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verlangt, dass die Strafbewehrung einer Weisung bereits aus dem Führungsaufsichtsbeschluss eindeutig hervorgeht; dies ist in den Urteilsgründen für die Revisionsprüfung nachvollziehbar darzustellen.

3

Fehlen in den Urteilsgründen hinreichende Feststellungen zur strafbewehrten Natur einer Weisung, sind die Urteilsfeststellungen lückenhaft; die Revision kann dennoch verworfen werden, wenn der Angeklagte durch diesen Mangel nicht beschwert ist.

4

Ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) kann einen etwaigen Feststellungs- oder Darlegungsmangel hinsichtlich eines anderen Anklagevorwurfs entfallen lassen, soweit die Unterbringungsentscheidung (§ 63 StGB) ausschließlich auf anderen Taten beruht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ Art. 103 Abs. 2 GG§ 145a StGB§ 68b Abs. 1 StGB§ 145a Satz 1 StGB§ 63 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 24. Januar 2025, Az: 5 KLs 95/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt ein Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht wegen des verfassungsrechtlich verankerten Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) grundsätzlich nur dann dem Straftatbestand des § 145a StGB, wenn sich aus dem Führungsaufsichtsbeschluss selbst unmissverständlich ergibt, dass es sich bei der Weisung, auf deren Verletzung die Verurteilung gestützt werden soll, um eine solche gemäß § 68b Abs. 1 StGB handelt, die nach § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist. Dies ist in den Urteilsgründen in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise darzustellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2023 – 4 StR 312/22, StV 2023, 529 Rn. 17; Beschlüsse vom 28. Juni 2023 – 3 StR 151/23, BGHR StGB § 145a Satz 1 Verstoß gegen Weisungen 4 Rn. 5; vom 16. Juni 2021 – 3 StR 50/21, juris Rn. 3; jeweils mwN).

Gemessen an diesen Maßstäben sind die Urteilsfeststellungen zu Fall B. 1. der Urteilsgründe durchgreifend lückenhaft. Zur Frage der Strafbewehrung der – in der zusammenfassenden Wiedergabe zudem nicht auf ihre inhaltliche Bestimmtheit überprüfbaren – Weisung gemäß Führungsaufsichtsbeschluss vom 4. April 2022, der Angeklagte habe „zunächst wöchentlichen[,] später monatliche[n] Kontakt zur Bewährungshilfe zu halten und Termine wahrzunehmen“ (UA S. 4), verhalten sie sich überhaupt nicht.

Da die Strafkammer jedoch wegen Annahme einer Tatbegehung im schuldunfähigen Zustand (§ 20 StGB) den Angeklagten von diesem Anklagevorwurf freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ausschließlich auf andere Anlasstaten gestützt hat, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.

Schäfer Hohoff Anstötz

Voigt Munk