Antrag auf Prozess- und Verfahrenskostenhilfe im Revisionsverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte beantragte nach Zugang der Kostenrechnung für das Revisionsverfahren die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe. Der BGH lehnte den Antrag ab und stellte fest, dass es keine allgemeine Rechtsgrundlage für solche Hilfen gibt; stattdessen komme Beiordnung staatlich finanzierter Verteidigung in Betracht. Zudem fehlten hier rechtzeitig eingereichte Erklärungen, sodass eine nachträgliche Wiedereinsetzung nicht möglich ist.
Ausgang: Antrag des Verurteilten auf Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe abgewiesen (keine gesetzliche Grundlage, verspätete Einreichung)
Abstrakte Rechtssätze
Eine allgemeine Gewährung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe an Angeklagte oder Verurteilte ist nicht vorgesehen; fehlende finanzielle Mittel sind über die Beiordnung eines staatlich finanzierten Rechtsbeistands auszugleichen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Adhäsionsverfahren nach § 404 Abs. 5 StPO setzt hinreichende Erfolgsaussichten und voraus, dass der Antragsteller vor Verfahrensabschluss alle für die Bewilligung erforderlichen Erklärungen und Nachweise erbracht hat.
Die nachträgliche Einreichung der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nach Abschluss des Verfahrens kann nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO geheilt werden, weil die rechtzeitige Abgabe keine Frist i.S. des § 44 StPO ist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 5. September 2023, Az: 3 StR 230/23, Beschluss
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 14. Februar 2023, Az: 6 KLs 9/22
Tenor
Der Antrag des Verurteilten auf Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Februar 2023 durch Beschluss vom 5. September 2023 im Adhäsionsausspruch ergänzt und im Übrigen das Rechtsmittel verworfen. Der Verurteilte hat nach Zugang der Kostenrechnung für das Revisionsverfahren die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe beantragt. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Es besteht keine Rechtsgrundlage, einem Angeklagten oder Verurteilten allgemein Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Stattdessen wird fehlenden finanziellen Mitteln durch ein System der Beiordnung eines (zunächst) staatlich finanzierten Rechtsbeistands begegnet (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 21). Soweit im Übrigen einem Angeklagten etwa für das - durch die konkrete Kostenrechnung nicht betroffene - Adhäsionsverfahren gemäß § 404 Abs. 5 StPO Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, setzt dies neben der hier nicht ersichtlichen hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) voraus, dass der Antragsteller vor Verfahrensabschluss alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 5 StR 406/17, juris Rn. 5 mwN). Daran fehlt es, weil der Verurteilte den Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nachträglich eingereicht hat. Da es sich bei der rechtzeitigen Abgabe nicht um eine Frist handelt, kommt insofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht (s. BGH, Beschluss vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20, juris Rn. 5 mwN).
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