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BGH·3 StR 230/23·05.09.2023

Revision teilweise erfolgreich: Tenorergänzung im Adhäsionsausspruch

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte revidierte ein Urteil des LG Oldenburg, das ihn wegen schwerer Sexualstraftaten verurteilte und Adhäsionsansprüche dem Grunde nach anerkannte. Streitpunkt war u.a. die Tenorierung bei teilweiser Gewährung von Schmerzensgeld. Der BGH ergänzt den Tenor dahingehend, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird und verwirft die Revision sonst. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Ausgang: Revision des Angeklagten insofern stattgegeben, dass der Tenor im Adhäsionsausspruch ergänzt wird; die Revision im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erteilt das Strafgericht Adhäsionsansprüche nur teilweise, muss es in der Tenorformel ausdrücklich angeben, soweit es von einer Entscheidung über übrige Ansprüche absieht (vgl. § 406 Abs. 1 S. 2 u. 3, Abs. 3 S. 3 StPO).

2

Fehlt eine erforderliche Tenorierung, kann das Revisionsgericht die Entscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ergänzen.

3

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, soweit die geltend gemachten Rügen keinen entscheidungserheblichen Erfolg erreichen.

4

Bei nur geringem Erfolg der Revision kann der Revisionsführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels gemäß §§ 473 Abs. 4, 472a Abs. 1 StPO belastet werden.

5

Adhäsionsansprüche können im strafgerichtlichen Verfahren dem Grunde nach anerkannt werden, soweit sie aus den verurteilten Taten herrühren und nicht auf Dritte übergegangen sind.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 406 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 StPO§ 473 Abs. 4 StPO§ 472a Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 14. Februar 2023, Az: 6 KLs 9/22

nachgehend BGH, 14. November 2023, Az: 3 StR 230/23, Beschluss

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Februar 2023 im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung, in beiden Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie von weiteren Vorwürfen freigesprochen. Zudem hat es von der Adhäsionsklägerin geltend gemachte Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erkannt, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist und die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung der Adhäsionsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Da das Landgericht dem auf die Zahlung von Schmerzensgeld gerichteten Antrag nur teilweise stattgegeben hat, hätte das - in den Urteilsgründen dargelegte - teilweise Absehen von der Entscheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 StPO ausdrücklich tenoriert werden müssen (s. BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 - 1 StR 529/02, BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1; Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 496/16, NStZ-RR 2017, 223, 224; Urteil vom 21. Februar 2018 - 5 StR 347/17, StV 2018, 711 Rn. 8). Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach.

3

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 1 StPO).

SchäferHohoffVoigt
PaulAnstötz