BGH: Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Cannabis geändert; Strafausspruch aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil des LG Koblenz wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eingelegt. Der BGH gab der Revision insoweit statt: Der Schuldspruch wurde dahingehend geändert, dass er auch Handeltreiben mit Cannabis umfasst; der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Maßgeblich war die nachträgliche Rechtsänderung durch das KCanG und die Unsicherheit, ob die große Marihuana-Menge die Strafzumessung wesentlich beeinflusst hat; die bisherigen Feststellungen bleiben gemäß §353 Abs.2 StPO bestehen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Tritt nach Erlass eines Urteils eine Gesetzesänderung ein, die den Strafrahmen für die verfahrensgegenständliche Tat maßgeblich abändert, kann dies die sachlich-rechtliche Nachprüfung und eine Änderung des Schuldspruchs sowie die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen.
Sind neue strafrechtliche Regelungen milder als die bisher anwendbare Vorschrift, ist die Grundlage der verhängten Strafe entzogen, wenn nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, dass eine vom Gericht bei der Strafzumessung berücksichtigte Tatbeigabe (z. B. Drogenmenge) nicht entscheidend war.
Rechtsfehlerfrei getroffene Sachfeststellungen können gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben; das zurückverwiesene Tatgericht kann diese ergänzen, soweit die Ergänzungen den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.
Die Revision ist teilweise stattzugeben, wenn sie in Bezug auf bestimmte Rechtsfragen begründet ist, während der weitergehende Teil des Rechtsmittels nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Koblenz, 6. März 2024, Az: 10 KLs 2090 Js 56270/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. März 2024
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist;
b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Antrags das Folgende ausgeführt:
„Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des nach vormaliger Rechtslage fehlerfreien Urteils muss, wie die Revision zutreffend ausführt, allein aufgrund des nach Urteilsverkündung erfolgten Inkrafttretens des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (KCanG) und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024, 109) zu einer Neufassung des Schuldspruchs sowie einer Aufhebung des Strafausspruchs führen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 5 StR 115/24 mwN).
Wenngleich die Strafe auch nach neuem Recht dem Strafrahmen des durch das Handeltreiben mit Kokain verwirklichten § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen gewesen wäre (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB), so wird doch durch die gesetzgeberische Wertung, die in der erheblich milderen Strafandrohung des § 34 Abs. 3 KCanG gegenüber § 29a Abs. 1 BtMG zum Ausdruck kommt, hier der Strafe die Grundlage entzogen. Der Senat wird angesichts der im Verhältnis zum Kokain (50 g) sehr großen Menge Marihuana (6,5 kg), welche die Kammer bestimmend strafschärfend bei der Strafzumessung berücksichtigt hat (UA S. 37), nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen können, dass die Tathandlung des Angeklagten in Bezug auf diese Droge für das Landgericht bei der Bestimmung des Schuldumfangs und damit bei der Findung der verhängten Strafe wesentlich mitentscheidend war (vgl. BGH, aaO, Rn 12).“
Dem schließt sich der Senat an.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
Schäfer Paul Ri'in BGH Dr. Hohoffbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Schäfer RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Voigt Schäfer