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BGH·3 StR 226/10·19.08.2010

Strafverfahren: Tatbestandsfeststellungen im Urteil durch "Einrücken" der Anklage

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und die Gesamtstrafe auf, weil die Urteilsgründe nicht die erforderlichen tatrelevanten Feststellungen enthalten. Das Landgericht hatte Teile des Anklagesatzes in die Urteilsgründe "eingerückt", was die richterliche Feststellungspflicht nicht ersetzt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision bleibt verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldspruch in einem Fall und Gesamtstrafe aufgehoben, Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen die zur Feststellung des objektiven und subjektiven Tatbestands erforderlichen Tatsachen enthalten; fehlende Feststellungen dürfen im Revisionsverfahren nicht durch Rückgriff auf die Anklageschrift oder sonstige Akten ergänzt werden.

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Das ‚Einrücken‘ von Teilen des Anklagesatzes in die Urteilsgründe ersetzt nicht die eigenständige richterliche Feststellung und Würdigung der tatrelevanten Tatsachen; es ist nur unbedenklich, wenn der Anklagesatz alle erforderlichen Tatsachen eindeutig enthält und vollständig übernommen wird.

3

Die bloße Geständnisbereitschaft eines Angeklagten oder eine Verständigung entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, ein Mindestmaß an Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe und der Darlegung entscheidungserheblicher Feststellungen walten zu lassen.

4

Führt die Aufhebung eines Einzelvorwurfs zum Wegfall der zugrundegelegten Einzelstrafe, kann dies die Aufhebung der Gesamtstrafe und eine Zurückverweisung zur erneuten Straf- und Gesamtstrafenbildung rechtfertigen.

5

Nach § 357 StPO ist eine in der Revision wegen Gesetzesverletzung erfolgte Aufhebung auf Mitangeklagte zu erstrecken, auch wenn diese selbst keine Revision eingelegt haben.

Relevante Normen
§ 267 Abs 1 StPO§ 267 Abs. 3 Satz 5 StPO§ 357 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Osnabrück, 10. September 2009, Az: 10 KLs 13/09 - 720 Js 38312/06, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10. September 2009 - auch soweit es den Mitangeklagten U. betrifft - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden sind;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall II. 1. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts "bestückten" der Angeklagte und der Mitangeklagte U."für den gesondert verfolgten H. bei B. einen Erdbunker mit 100 Gramm Heroin. Dieses Heroin holte der gesondert verfolgte H. dort vereinbarungsgemäß später ab."

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Diese "Feststellungen" sind untauglich, den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu belegen. Auch dem Gesamtzusammenhang des Urteils kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte und U. sich eigennützig um ein eigenes Betäubungsmittelgeschäft bemühten. Dass der Angeklagte seine Taten eingeräumt hat, ist insoweit ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, dass dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist (was entgegen § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO im Urteil nicht angegeben worden, dem Senat aber durch die Verfahrensrüge eines Mitangeklagten bekannt ist). Allein die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 5 StR 171/09, StV 2010, 60). Auch in einem solchen Fall bedarf es eines Mindestmaßes an Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 222/10).

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Unerheblich ist zuletzt auch, dass die Anklageschrift, die der Senat im Revisionsverfahren von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hatte, dem Angeklagten bandenmäßiges und gewerbsmäßiges Handeltreiben zur Last legt und dazu weitergehende, den Tatbestand erfüllende Tatsachen vorträgt. Das Revisionsgericht ist nicht berechtigt, die im Urteil fehlenden Feststellungen unter Rückgriff auf die Anklageschrift oder die übrigen Aktenbestandteile zu ergänzen. Das gilt auch, wenn - wie hier - die Feststellungen durch "Einrücken" eines Teils des Anklagesatzes in die Urteilsgründe aufgenommen worden sind. Eine solche Verfahrensweise des "Einrückens" birgt die Gefahr, auf die richterliche Prüfung zu verzichten, ob die den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllenden Tatsachen in der Hauptverhandlung vollständig festgestellt worden sind. Sie gefährdet den Bestand des Urteils jedenfalls dann, wenn dem Anklagesatz nicht alle diese Tatsachen zu entnehmen sind oder wenn die Anklage nicht vollständig "eingerückt" wird.

5

Der mit der Aufhebung des Schuldspruchs verbundene Wegfall der Einzelstrafe führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

6

2. Die Aufhebung wegen dieser Gesetzesverletzung bei der Anwendung des Strafgesetzes ist nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten U., der selbst nicht Revision eingelegt hat, zu erstrecken.

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