Revision in Strafsachen: Vortrag neuer strafzumessungsrelevanter Tatsachen durch den Beschwerdeführer; Absehen von der Aufhebung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine durchgreifenden Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten festgestellt wurden. Der Beschwerdeführer hat im Revisionsverfahren neue strafzumessungsrelevante Tatsachen vorgebracht. Dies hindert die Entscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO nicht; das Revisionsgericht hat solche Umstände bei der Prüfung der Angemessenheit der Strafe zu berücksichtigen. Unter Beachtung der neuen Angaben bleiben die Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe im konkreten Fall angemessen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Lüneburg als unbegründet verworfen; neue strafzumessungsrelevante Tatsachen führen nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349, § 354 Abs. 1a StPO).
Das Vorbringen neuer strafzumessungsrelevanter Tatsachen im Revisionsverfahren hindert eine Entscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO nicht; das Revisionsgericht hat diese Umstände bei der Bewertung der Angemessenheit der verhängten Strafe zu berücksichtigen.
Die bloße Geltendmachung neuer strafzumessungsrelevanter Tatsachen führt nicht automatisch zur Aufhebung des Strafausspruchs; eine Aufhebung kommt nur in Betracht, wenn bei Berücksichtigung dieser Tatsachen ein durchgreifender Rechtsfehler erkennbar wird.
Unabhängig davon, ob neue Tatsachen im Revisionsverfahren glaubhaft gemacht werden müssten, begründet ihr Vortrag jedenfalls die Pflicht des Revisionsgerichts, sie in die strafzumessungsrechtliche Würdigung einzubeziehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lüneburg, 11. Februar 2015, Az: 110 Ks 1/15
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Eine Erstattung der dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10a).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass der Beschwerdeführer in seiner Gegenerklärung eine neue strafzumessungsrelevante Tatsache hat vorbringen lassen, hindert eine Entscheidung des Senats nach § 354 Abs. 1a StPO nicht. Der Vortrag neuer Tatsachen insoweit führt - ungeachtet der Frage, ob diese hätten glaubhaft gemacht werden müssen (vgl. dazu Paster/Sättele, NStZ 2007, 609, 613 einerseits und Gaede, GA 2008, 394, 406 andererseits) - lediglich dazu, dass das Revisionsgericht solche neuen Umstände bei seiner Entscheidung, ob die in dem angefochtenen Urteil verhängte Strafe angemessen ist, zu berücksichtigen hat (BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 175/09, JR 2011, 177, 179 f. mit zust. Anmerkung Peglau; vgl. auch BeckOK StPO/Wiedner, § 354 Rn. 79; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 354 Rn. 55; aA Gaede, StV 2011, 139, 141).
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder an seinem Arbeitsplatz tätig ist, erweisen sich die in dem angefochtenen Urteil verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtfreiheitsstrafe indes als angemessen.
Becker Hubert Mayer
Gericke Spaniol