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BGH·3 StR 224/10·06.07.2010

Verurteilung wegen Totschlags: Übergang vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz

StrafrechtAllgemeines StrafrechtTötungsdelikteZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Totschlags verurteilt; die Revision des Angeklagten hatte Erfolg und das Urteil wurde aufgehoben. Zentrale Frage ist, ob beim Übergang vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz die zum Tod führenden Handlungen bereits mit Tötungsvorsatz ausgeführt wurden. Der BGH stellt klar, dass nur in diesem Fall vollendeter Totschlag in Betracht kommt; andernfalls sind Körperverletzung mit Todesfolge und versuchter Totschlag zu prüfen. Mangels Feststellungen zur kausalen Wirkung der fortgesetzten Strangulation wurde an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision führt zur Aufhebung der Totschlagsverurteilung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung wegen unzureichender Feststellungen

Abstrakte Rechtssätze

1

Geht der Täter während seines Handelns vom Körperverletzungsvorsatz zum Tötungsvorsatz über, ist eine Verurteilung wegen vollendeten Totschlags nur möglich, wenn die zum Tod führenden Handlungen mit Tötungsvorsatz ausgeführt wurden.

2

Sind für den Todeseintritt ursächlich Handlungen gewesen, die der Täter noch mit Körperverletzungsvorsatz vorgenommen hat, kommt statt einer Totschlagsverurteilung lediglich eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und ggf. versuchten Totschlags in Betracht.

3

Bei der Beurteilung des Übergangs des Vorsatzes und der Strafbarkeit ist die kausale Bedeutung fortgesetzter Handlungen (etwa weiterer Strangulation nach Bewusstlosigkeit) für den Tod festzustellen.

4

Fehlende Feststellungen zur Kausalität oder zum Zeitpunkt des Vorsatzwechsels begründen die Notwendigkeit der Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 212 StGB§ 227 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bückeburg, 4. Februar 2010, Az: Ks 304 Js 7208/09 (11/09), Urteil

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 4. Februar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen (vollendeten) Totschlags.

2

1. Der Angeklagte geriet mit seiner Lebensgefährtin, der später getöteten L., wegen deren Trennungsabsichten in Streit. Um sich vor Tätlichkeiten der alkoholisierten Frau L. zu schützen, ergriff er sie an dem von ihr getragenen Halstuch und hielt sie so zunächst mit ausgestrecktem rechtem Arm auf Abstand. Sodann entschloss er sich, sie zu drosseln. Hierzu zog er, nun hinter ihr stehend, mit einer kräftigen Drehbewegung der rechten Faust das Halstuch zu. Frau L. bekam Atemnot; im weiteren Verlauf verfärbte sich ihre Gesichtshaut rötlich-violett, Stauungsblutungen im Kopf- und Halsbereich traten ein. Schließlich wurde Frau L. bewusstlos, so dass ihre Beine wegsackten. Gleichwohl lockerte der Angeklagte seinen Griff nicht, sondern setzte die Drosselung fort. "Spätestens ab diesem Zeitpunkt" vertraute er nicht mehr ernsthaft darauf, dass Frau L. dies überleben würde, und nahm ihren Tod billigend in Kauf. Insgesamt hielt der Angeklagte die Drosselung über einen Zeitraum von zwei bis drei Minuten aufrecht. Frau L. verstarb an zentralem Atem- und Kreislaufregulationsversagen infolge Sauerstoffmangels.

3

2. Geht der Täter während seines Handelns vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz über, so kann er wegen vollendeten Totschlags nur dann verurteilt werden, wenn er die zum Tode führenden - gegebenenfalls den Todeseintritt beschleunigenden - Handlungen mit Tötungsvorsatz ausgeführt hat. Steht dagegen fest oder ist nicht auszuschließen, dass für den Todeseintritt bereits solche Handlungen ursächlich waren, die der Täter noch mit Körperverletzungsvorsatz vorgenommen hat, so kommt nur eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und versuchten Totschlags in Betracht (BGH, NStZ 2009, 266; 1992, 277, 278; NJW 1989, 596, 597).

4

Ob der für das zentrale Regulationsversagen ursächliche Sauerstoffmangel erst dadurch hervorgerufen wurde, dass der Angeklagte sein Opfer noch über den erkannten Eintritt der Bewusstlosigkeit hinaus strangulierte, gegebenenfalls, ob dies ein bereits in Gang befindliches, zum Tode führendes körperliches Geschehen weiter beschleunigte, ist den Feststellungen indes nicht zu entnehmen. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, zum Tatgeschehen insgesamt neue Feststellungen zu treffen.

BeckerSost-ScheibleMayer
von LienenSchäfer