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BGH·3 StR 222/23·22.08.2023

Strafbarer Verstoß gegen Außenwirtschaftsrecht: Nachweis der Gewerbsmäßigkeit

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAußenwirtschaftsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte zog in Revision gegen ein Urteil des OLG Hamburg wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht. Streitgegenstand war, ob die Gewerbsmäßigkeit nach § 18 Abs. 7 Nr. 2 AWG festgestellt werden kann, wobei das OLG die Preiskalkulation unter Einbeziehung eines Vorsteuerabzugs heranzog. Der BGH wies die Revision als unbegründet zurück und bestätigte, dass die Kalkulation geeignet ist, eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu belegen; dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Rechtsgrundlage für einen Vorsteuerabzug oder auf hypothetisch erzielbare Einkünfte mit Genehmigungen an.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des OLG Hamburg als unbegründet verworfen; Bestätigung der Annahme der Gewerbsmäßigkeit und der Zulässigkeit der Preiskalkulation mit Vorsteuerabzug.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung gewerbsmäßigen Handelns im Sinne des § 18 Abs. 7 Nr. 2 AWG kann die nähere Preiskalkulation des Täters einschließlich eines in Aussicht genommenen Vorsteuerabzugs herangezogen werden.

2

Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang anstrebt; maßgeblich ist die vom Täter erwartete wirtschaftliche Lage infolge der Straftaten.

3

Für die Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit kommt es nicht darauf an, ob die Einkünfte auch bei Einholung erforderlicher Genehmigungen hätten erzielt werden können oder ob die Voraussetzungen für den geplanten Vorsteuerabzug tatbestandlich vorlagen.

4

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Relevante Normen
§ 18 Abs 7 Nr 2 AWG§ 349 Abs. 2 StPO§ 18 Abs. 7 Nr. 2 AWG

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11. Januar 2023, Az: 4 St 2/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 11. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht bei der Prüfung gewerbsmäßigen Handelns im Sinne des § 18 Abs. 7 Nr. 2 AWG die nähere Preiskalkulation des Angeklagten unter Berücksichtigung eines Vorsteuerabzugs von beim Warenerwerb ausgewiesener Umsatzsteuer herangezogen hat. Unter anderem damit hat es belegt, dass sich der Angeklagte aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollte (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. März 2019 - 3 StR 413/18, BGHR AWG § 18 Abs. 7 Nr. 2 Gewerbsmäßig 1 Rn. 26-29). Da dafür die vom Täter in Aussicht genommene wirtschaftliche Lage infolge der Straftaten maßgeblich ist, kommt es hier weder darauf an, ob er entsprechende Einkünfte auch bei Einholung der für den Verkauf und die Ausfuhr erforderlichen Genehmigungen hätte erzielen können, noch ist entscheidend, inwiefern die tatbestandlichen Voraussetzungen für den von ihm eingeplanten Vorsteuerabzug vorlagen.

Schäfer Berg Anstötz Kreicker Voigt