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BGH·3 StR 22/16·14.06.2016

Strafsache: Konkurrenzverhältnis zwischen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen und gefährlicher Körperverletzung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtKonkurrenzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen und gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass nur die schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen erhalten bleibt und die Verurteilung nach §224 Abs.1 Nr.5 StGB entfällt. Der Senat begründet dies damit, dass der spezielle Qualifikationstatbestand die abstrakte Gefährdungsnorm verdrängt. Der Strafausspruch bleibt unverändert.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch dahin geändert, dass nur §225 StGB (schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen) bleibt; Verurteilung wegen §224 Abs.1 Nr.5 StGB verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Qualifikationstatbestand, der eine konkrete Lebensgefährdung des Opfers voraussetzt, verdrängt eine abstrakte Lebensgefährdungsqualifikation, soweit beide denselben Schutzbereich erfassen.

2

Abstrakte Gefährdungsdelikte sind gegenüber speziellen, die gleiche Rechtsgüter konkret schützenden Vorschriften subsidiär und dürfen nicht zusätzlich verwertet werden.

3

Bei Gesetzeskonkurrenz ist die Anwendung der auf die spezifischere, konkretere Gefährdung abzielenden Norm vorrangig; eine tatbestandsgleiche Verurteilung nach der allgemeinen Qualifikationsnorm ist ausgeschlossen.

4

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, lässt dies den Strafausspruch unberührt, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei zutreffender Konkurrenzbewertung eine geringere Strafe verhängt hätte.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 224 Abs 1 Nr 5 StGB§ 225 Abs 1 StGB§ 225 Abs 3 Nr 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Osnabrück, 29. September 2015, Az: 3 KLs 8/15

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. September 2015 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB kann hingegen keinen Bestand haben. Denn die Vorschrift des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wird durch den Qualifikationstatbestand des § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB verdrängt (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 225 Rn. 21). Hierzu gilt:

3

Der Bundesgerichtshof hat bereits zum Verhältnis von § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB bzw. von § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB entschieden, dass die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung, die zu den Strafschärfungen nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB und § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB führt, verdrängt wird (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04, juris Rn. 4; vom 12. August 2005 - 2 StR 317/05, BGHR StPO § 224 Abs. 1 Nr. 5 Gesetzeskonkurrenz 1, jeweils zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB; Beschluss vom 18. Juli 2007 - 2 StR 211/07, BGHR StGB § 306b Abs. 2 Nr. 1 Konkurrenzen 1 zum Verhältnis zur schweren Brandstiftung). Dies hat seinen materiellen Grund darin, dass abstrakte Gefährdungsdelikte gegenüber den die selben Rechtsgüter schützenden konkreten Gefährdungsdelikten subsidiär sind (LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 52 ff. Rn. 130 mwN).

4

Nichts anderes gilt für das Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zur schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB, denn Grund der Strafschärfung ist auch hier, dass die schutzbefohlene Person durch die Tat nach § 225 Abs. 1 StGB in die konkrete (vgl. MüKoStGB/Hardtung, 2. Aufl., § 225 Rn. 36 mwN) Gefahr - unter anderem - des Todes gebracht wird. Daneben ist für eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung aufgrund der bloß abstrakten Lebensgefährdung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB kein Raum.

5

2. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer, die die Verwirklichung zweier Tatbestände nicht strafschärfend berücksichtigt hat, angesichts des von ihr zutreffend in den Fokus ihrer Strafzumessungserwägungen gerückten Gesamterziehungsbedarfs des zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenzen auf eine geringere Jugendstrafe erkannt hätte.

6

3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels und den der Nebenklägerin dadurch entstanden Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

BeckerGerickeTiemann
MayerSpaniol