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BGH·3 StR 221/23·14.11.2023

Wiedereinsetzung gewährt, Revision verworfen wegen unbegründeter Rüge

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und legte Revision gegen das Urteil des LG Mönchengladbach ein. Der BGH gewährte Wiedereinsetzung nach §§ 44, 46 StPO, verworf die Revision jedoch als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt; die Beschreibung der Videoaufnahmen in den Urteilsgründen genügte, zumal der Angeklagte das Tatgeschehen eingeräumt hatte.

Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt; die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen und der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44, 46 StPO ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Frist ohne eigenes Verschulden erfolgt ist und der Antrag nach Wegfall des Hindernisses rechtzeitig gestellt wird.

2

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Ein für sich genommen formell rechtsfehlerhafter Verweis der Urteilsgründe auf Videoaufnahmen ist unschädlich, sofern der Inhalt der Aufnahmen hinreichend beschrieben ist oder der Angeklagte das objektive Tatgeschehen eingeräumt hat.

4

Bei Verwerfung der Revision hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 44 StPO§ 46 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Mönchengladbach, 30. November 2022, Az: 27 Ks 9/22

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. November 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§§ 44, 46 StPO).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen den Inhalt der Aufnahmen von Überwachungskameras, auf die sie ihre Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen unter anderem gestützt hat, hinreichend beschrieben. Auf die Einzelheiten der Videoaufnahmen, auf welche die Strafkammer gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO für sich genommen rechtsfehlerhaft verwiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2011 - 2 StR 332/11, BGHSt 57, 53 Rn. 14 ff.; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 267 Rn. 46 mwN), kommt es daher nicht an, zumal der Angeklagte das objektive Tatgeschehen eingeräumt hat.

Schäfer Paul Berg Ri'in BGH Dr. Erbguthbefindet sich im Urlaub undist deshalb gehindert zuunterschreiben. Schäfer Kreicker