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BGH·3 StR 220/25·09.07.2025

Revision verworfen: Unzureichende Revisionsbegründung bei angeblicher Verteidigungsabwesenheit

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wendet sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Cannabis und rügt u. a. die fehlende Verteidigung an einem Hauptverhandlungstag. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht die erforderlichen Tatsachen zum Ablauf vorträgt. Soweit vorgetragen, spricht das eingeschränkte Vorbringen jedoch für eine konkludente Vollmacht des anwesenden Rechtsanwalts.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründung muss nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen vollständig darlegen, die zur rechtlichen Prüfung erforderlich sind; ansonsten ist die Rüge unzureichend.

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Eine Verfahrensrüge wegen angeblicher Abwesenheit des beigeordneten Verteidigers (§ 338 Nr. 5, § 140 StPO) ist nur zulässig, wenn der konkrete Ablauf und die entscheidungserheblichen Umstände substantiiert vorgetragen werden.

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Hat der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Revisionsverteidiger keinen vollständigen Akteninhalt, hat er sich gegebenenfalls beim erstinstanzlich tätigen Verteidiger zu erkundigen, um den Ablauf substantiiert darzustellen.

4

Die konkludente Vollmacht eines an der Hauptverhandlung teilnehmenden Rechtsanwalts kann anzunehmen sein, wenn dieser im Verfahren tätig wird und Erklärungen abgibt (z. B. im Sinne von § 257 Abs. 2 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 338 Nr. 5 StPO§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO§ 140 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 257 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kleve, 31. Januar 2025, Az: 131 KLs 10/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31. Januar 2025 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist insgesamt unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist zu der Verfahrensrüge, der Angeklagte sei an einem Hauptverhandlungstag nicht verteidigt gewesen (§ 338 Nr. 5, § 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO), Folgendes auszuführen:

2

Die Revisionsbegründung genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; denn sie trägt nicht vollständig die Tatsachen vor, die zur rechtlichen Prüfung erforderlich sind. Es ergibt sich lediglich, dass zu einem Fortsetzungstermin nicht der beigeordnete Pflichtverteidiger, sondern ein anderer Rechtsanwalt erschien, der weder beigeordnet noch bevollmächtigt worden sei. Aufgrund welcher tatsächlichen Umstände dieser Rechtsanwalt als Verteidiger an der Verhandlung teilnahm, etwa auf Bitten des Pflichtverteidigers oder des Gerichts und aufgrund welcher Absprachen, wird nicht mitgeteilt. Dies ist aber für die Frage von Bedeutung, wie das Tätigwerden einzuordnen ist und ob diesem – möglicherweise konkludente – Erklärungen zugrunde liegen. Sofern sich der für die Revision erhebliche Ablauf nicht aus den Gerichtsakten ergibt, ist der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Revisionsverteidiger gehalten, sich gegebenenfalls bei dem dort tätigen Verteidiger zu erkundigen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2004 – 1 StR 379/04, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Abwesenheit 4; Urteil vom 3. August 2022 – 5 StR 203/22, NStZ-RR 2022, 356; BVerfG, Beschluss vom 22. September 2005 – 2 BvR 93/05, BVerfGK 6, 235, 237).

3

Unabhängig davon legt bereits das nur begrenzte Vorbringen nahe, dass der Angeklagte den als sein Verteidiger mit ihm in der Hauptverhandlung anwesenden Rechtsanwalt, der für ihn nach einer Beweiserhebung eine Erklärung gemäß § 257 Abs. 2 StPO abgab, zumindest stillschweigend bevollmächtigte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 – 4 StR 139/84, juris Rn. 13 mwN; Beschlüsse vom 7. Juli 1997 – 5 StR 307/97, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Verteidiger 3; vom 15. Mai 2024 – 6 StR 111/24, NStZ 2024, 691 f.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., Vor § 137 Rn. 8, 9).

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