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BGH·3 StR 218/25·08.07.2025

BGH: Revision teilweise erfolgreich – Korrektur der Einziehungsanordnungen

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte L. rügte die Einziehungsanordnungen des LG Koblenz. Der BGH hat die Revision insoweit teilweise stattgegeben: Von der Einziehung eines bei Durchsuchung sichergestellten Bargeldbetrags von 5.506,50 € wurde aus prozessökonomischen Gründen abgesehen, die Einziehung von 350 € für einen nicht nachgewiesenen Verkauf aufgehoben und für bestimmte Fälle eine gesamtschuldnerische Haftung in Höhe von 1.080 € angeordnet; sonst wurde die Revision verworfen. Die Änderungen beruhen auf fehlenden Feststellungen zur Herkunft des Bargelds, mangelndem Nachweis eines Umsatzgeschäfts und der Möglichkeit der Selbstkorrektur nach § 354 StPO.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung von 5.506,50 € und 350 € aufgehoben; Einziehung für bestimmte Anteile mit gesamtschuldnerischer Haftung angeordnet, sonstige Rügen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Beschuldigte den jeweiligen Verkaufserlös tatsächlich erlangt hat; ist die Durchführung des Umsatzgeschäfts nicht festgestellt, trägt die Einziehungsanordnung das Urteil nicht.

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Bei unklarer Herkunft bei Durchsuchung sichergestellten Bargelds ist vor Anordnung der Einziehung zu klären, ob dieses Erlösen aus den verurteilten Taten zuzuordnen ist; kann dies nicht festgestellt werden, kann das Revisionsgericht aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von einer Einziehungsentscheidung absehen.

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Soweit mehrere Beteiligte faktisch Verfügungsgewalt über Taterlöse hatten, kann das Gericht für die betreffenden Anteile gesamtschuldnerische Haftung (§ 421 BGB) anordnen.

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Das Revisionsgericht ist nach § 354 Abs. 1 StPO befugt, die zur Berichtigung einer Einziehungsentscheidung erforderlichen Änderungen unmittelbar vorzunehmen.

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Bei der Festsetzung der Einziehung ist eine Anrechnung nach § 73c StGB vorzunehmen, soweit sichergestellte Gegenstände oder Bargeld Erlösen aus den abgeurteilten Taten zuordnen lassen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO§ 73 Abs. 1 StGB, § 73c Satz 1 StGB§ 73c StGB§ 73 Abs. 1 StGB§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 8. Juli 2025, Az: 3 StR 218/25, Beschluss

vorgehend LG Koblenz, 22. Januar 2025, Az: 3 KLs 2090 Js 20975/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. Januar 2025, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass

a) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.506,50 € abgesehen wird, in diesem Umfang entfällt die Einziehungsentscheidung;

b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen eine solche in Höhe von 21.973,50 € angeordnet wird, wobei der Angeklagte L. in Höhe eines Teilbetrages von 1.080 € als Gesamtschuldner haftet; im Übrigen entfällt sie.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es ihn wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, mit vorsätzlichem Besitz eines Schlagringes, mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Handeltreiben mit Cannabis sowie mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 27.830 € und eines Schlagrings angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung der Einziehungsanordnung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen fasste der Angeklagte L. im Dezember 2023 den Entschluss, sich durch wiederholte und gewinnbringende Verkäufe von Kokain, Amphetamin und Cannabis eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, um durch die erzielten Erlöse seinen Lebensunterhalt und seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. In Umsetzung seines Tatentschlusses erlangte er im Zeitraum von Dezember 2023 bis Mai 2024 in den Fällen II.2.1. bis II.2.8. und II.2.11. bis II.2.13. der Urteilsgründe Verkaufserlöse in Höhe von insgesamt lediglich 27.480 €; denn in den Fällen II.2.9. und II.2.10. hat sich die Kammer dagegen nicht von einer Ausführung des jeweils konkret vereinbarten Umsatzgeschäfts überzeugt.

3

Anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnräume am 28. Mai 2024 wurde bei dem Angeklagten L. neben verschiedenen Betäubungsmitteln und einem Schlagring Bargeld in Höhe von 5.506,50 € sichergestellt, worauf er rechtswirksam verzichtet hat. Zur Herkunft des Geldes hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen.

4

Der Angeklagte H. unterstützte den Angeklagten L. bewusst und gewollt, indem er auf dessen Weisung unentgeltlich Betäubungsmittel abholte, auslieferte sowie in den Fällen II.2.11. bis II.2.13. der Urteilsgründe nach Rücksprache mit dem Angeklagten L. veräußerte. Hierfür überließ der Angeklagte L. dem Angeklagten H. Betäubungsmittel zum Eigenkonsum. Daneben arbeitete der Angeklagte H. auf diese Weise Schulden bei dem Angeklagten L. ab.

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2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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3. Auch die Einziehungsanordnungen halten revisionsrechtlicher Kontrolle überwiegend stand. Allerdings hat der Senat in Höhe von 5.506,50 € von einer Einziehungsentscheidung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. Zudem ist die Anordnung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in Höhe von 350 € betreffend Fall II.2.10. der Urteilsgründe durchgreifend rechtsfehlerhaft. Schließlich besteht in den Fällen II.2.11. bis II.2.13. der Urteilsgründe eine Gesamtschuld (§ 421 BGB). Im Einzelnen:

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a) Gegen die Einziehungsanordnungen betreffend die Fälle II.2.1. bis II.2.8. und II.2.11. bis II.2.13. der Urteilsgründe ist hinsichtlich der Höhe von insgesamt 27.480 € revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

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b) Soweit anlässlich der Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten L. ein Bargeldbetrag in Höhe von 5.506,50 € sichergestellt wurde, auf den er rechtswirksam verzichtet hat, verhalten sich die Urteilsgründe nicht zu dessen Herkunft. Dem Senat ist daher nicht möglich zu beurteilen, ob es sich um Bargeld (auch) aus den abgeurteilten Straftaten handelt mit der Folge, dass dieses bei der gemäß § 73c StGB angeordneten Einziehung in Abzug zu bringen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. April 2025 – 3 StR 510/24, juris Rn. 15; vom 3. Juli 2024 – 4 StR 93/24, NZWiSt 2025, 67 Rn. 13; vom 26. September 2019 – 5 StR 456/19, BGHR StGB § 73c Anrechnung 1 Rn. 2 ff. mwN), oder ob es sich um Erlöse aus weiteren Straftaten handelt. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in Höhe von 5.506,50 € von einer Einziehungsentscheidung ab; insoweit entfällt diese, sodass ein Betrag in Höhe von 22.323,50 € verbleibt.

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c) Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 350 € betreffend Fall II.2.10. der Urteilsgründe wird von den Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht hat sich nicht von der Durchführung des Umsatzgeschäfts überzeugt, weshalb der Angeklagte L. in diesem Fall den Verkaufserlös nicht im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangte.

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d) Schließlich ist der Ausspruch über die Einziehung in den Fällen II.2.11. bis II.2.13. der Urteilsgründe um die gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2023 – 4 StR 96/23, wistra 2023, 334 Rn. 7), da in diesen Fällen der Angeklagte H. in Absprache mit dem Angeklagten L. die Veräußerung der Betäubungsmittel vornahm, mithin zumindest zeitweise die faktische Verfügungsgewalt über die Taterlöse in Höhe von insgesamt 1.080 € hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2023 – 3 StR 343/22, NStZ-RR 2023, 315, 317).

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e) Gegen die Einziehung des Schlagrings ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

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f) Der Senat kann die erforderliche Korrektur der Einziehungsentscheidung wie aus der Beschlussformel ersichtlich in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen.

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4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten L. mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

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