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BGH·3 StR 218/25·08.07.2025

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafen wegen Unterlassen der Strafrahmenverschiebung

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte H. rügte seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; die Revision hatte teilweisen Erfolg. Der BGH hob die Einzelstrafen in den Fällen II.2.10–II.2.12 sowie die Gesamtstrafe auf, weil das Landgericht bei Ansatz des Strafrahmens nach §29 Abs.1 BtMG die zwingende Strafrahmenverschiebung des §27 Abs.2 StGB nicht berücksichtigte. Die Feststellungen bleiben erhalten; die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückgewiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Aufhebung der Einzelstrafen (II.2.10–II.2.12) und der Gesamtstrafe wegen Nichtberücksichtigung der Strafrahmenverschiebung; Zurückverweisung an andere Strafkammer; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilungen wegen Beihilfe zu Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist bei der Bestimmung des Strafrahmens die nach §27 Abs.2 StGB zwingend vorzunehmende Strafrahmenverschiebung zu berücksichtigen; unterbleibt dies, ist der Strafausspruch materiellrechtswidrig.

2

Führt die Aufhebung einzelner Einzelstrafen infolge materieller Rechtsfehler zur Beeinträchtigung des Gesamtstrafenausspruchs, ist auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Die Aufhebung des Strafausspruchs erfordert nicht gleichzeitig die Aufhebung der zugrundeliegenden Feststellungen, wenn diese hinreichend bestimmt und nicht rechtsfehlerhaft sind (§353 Abs.2 StPO).

4

Ergibt die Überprüfung des Urteils sonst keine weitere zu Ungunsten des Angeklagten wirkende Rechtsverletzung, ist die weitergehende Revision gemäß §349 Abs.2 StPO zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 29 Abs. 1 BtMG§ 27 Abs. 2 StGB§ 337 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 8. Juli 2025, Az: 3 StR 218/25, Beschluss

vorgehend LG Koblenz, 22. Januar 2025, Az: 3 KLs 2090 Js 20975/24

nachgehend BGH, 8. Juli 2025, Az: 3 StR 218/25, Beschluss

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. Januar 2025, soweit es ihn betrifft, aufgehoben in den Aussprüchen über

a) die Einzelstrafen in den Fällen II.2.10. bis II.2.12. der Urteilsgründe;

b) die Gesamtstrafe;

jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Strafausspruch hält in den Fällen II.2.10. bis II.2.12. der Urteilsgründe materiellrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat in diesen Fällen den Angeklagten auf Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Die festgesetzten Einzelstrafen hat es jeweils dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG entnommen, ohne die in § 27 Abs. 2 StGB zwingend vorgesehene Strafrahmenverschiebung zu berücksichtigen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Vornahme der Strafrahmenverschiebung niedrigere Einzelstrafen gegen den Angeklagten verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).

3

Die Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen II.2.10. bis II.2.12. der Urteilsgründe zieht den Fall des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

4

2. Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO).

5

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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