Themis
Anmelden
BGH·3 StR 218/24·09.07.2024

Revision: Teiländerung der Einziehungssummen wegen Rechenfehlern und gesamtschuldnerischer Haftung

StrafrechtEinziehungVermögensabschöpfungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Duisburg führten teilweise zum Erfolg: Der BGH korrigierte die Einziehungsbeträge wegen Rechenfehlern und stellte fest, dass ein Angeklagter in voller Höhe gesamtschuldnerisch haftet, weil er über Taterträge gemeinsam mit anderen verfügte. Die übrigen Revisionen wurden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Revisionen hinsichtlich der Einziehungsteile teilweise stattgegeben (Betragskorrekturen, gesamtschuldnerische Haftung); sonstige Revisionen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen sind rechnerische Fehler im Betragsansatz zu korrigieren; das Rechtsmittelgericht kann den Einziehungsbetrag entsprechend abändern.

2

Hat ein Beteiligter über die Tatbeute auch bei weiteren Taten gemeinsam mit mindestens einem weiteren Beteiligten verfügt, kann er als Gesamtschuldner in voller Höhe für den Wertersatz haften.

3

Das Revisionsgericht kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO die aussprüche über die Einziehung ändern, wenn sich materielle oder rechnerische Fehler in der Vorinstanz zeigen.

4

Bei nur geringem Erfolg der Revision ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer nach § 473 Abs. 4 StPO mit den Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Duisburg, 12. Dezember 2023, Az: 80 KLs 22/23

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. Dezember 2023 in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass die Anordnung, soweit sie die Angeklagte S. betrifft, in Höhe von 2.339 €, und, soweit sie den Angeklagten Sa. betrifft, in Höhe von 4.011 € ergeht, wobei beide Angeklagten als Gesamtschuldner haften.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte S. wegen versuchten schweren Bandendiebstahls, Computerbetrugs, Diebstahls in neun Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung dahin angeordnet, dass sie 2.359 € Wertersatz als Gesamtschuldnerin zu leisten hat. Gegen den Angeklagten Sa. hat es wegen schweren Bandendiebstahls in 18 Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, Computerbetrugs und Diebstahls in elf Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 4.211 € erkannt, für den er in Höhe von 2.359 € gesamtschuldnerisch haftet.

2

Was die Schuld- und Strafaussprüche anbelangt, sind die jeweils auf nicht ausgeführte Verfahrensrügen und Sachbeanstandungen gestützten Rechtsmittel der Angeklagten aus den Erwägungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat allerdings hinsichtlich der Entscheidungen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben:

3

Das betrifft zum einen die von den Angeklagten im Sinne der § 73 Abs. 1, § 73c StGB erlangten Beträge. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend Rechenfehler aufgedeckt, die hinsichtlich der Angeklagten S. zur Reduktion des Einziehungsbetrags um 20 € und betreffend den Angeklagten Sa. um 200 € führen.

4

Zum anderen ist dem Landgericht aus dem Blick geraten, dass der Angeklagte Sa. nicht nur in den Fällen gemeinsam mit wenigstens einem weiteren Beteiligten über die Tatbeute verfügte, in denen er mit der Angeklagten S. zusammenwirkte, sondern auch bei den übrigen Taten. Deshalb haftet er in voller Höhe als Gesamtschuldner.

5

Die Aussprüche über die Einziehung sind deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO insgesamt wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern. Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Berg Erbguth RiBGH Dr. Voigtbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Kreicker Schäfer