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BGH·3 StR 216/25·17.09.2025

Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags und Zurückweisung der Anhörungsrüge

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragt Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellungnahme nach § 349 Abs. 3 S. 2 StPO und rügt eine Gehörsverletzung. Das Gericht verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, da § 44 StPO auf diese Frist nicht anwendbar ist. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen, weil die Verteidiger ordnungsgemäß über den Antrag informiert waren und kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.

Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen; Anhörungsrüge des Verurteilten zurückgewiesen (Kostenfolge nach § 465 Abs. 1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 44 StPO findet auf die Frist zur Stellungnahme nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO keine Anwendung; eine Wiedereinsetzung in diese Frist ist deshalb unzulässig.

2

Eine Sachentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO führt zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens; ein nachträglicher Eingriff ist insoweit nur durch die Anhörungsrüge nach § 356a StPO oder die Wiederaufnahme (§§ 359 ff. StPO) möglich.

3

Bei verteidigtem Angeklagten genügt die Übermittlung eines Antrags (z. B. des Generalbundesanwalts) an die Pflicht- oder Wahlverteidiger zur Erfüllung der Bekanntgabepflicht des § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO; das Fehlen einer persönlichen Kenntnis des Angeklagten begründet nicht ohne Weiteres eine Gehörsverletzung.

4

Die Kostenentscheidung über die Anhörungsrüge richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO; bei Zurückweisung trägt der Antragsteller die Kosten.

Relevante Normen
§ 44 StPO§ 349 Abs 3 S 2 StPO§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 356a StPO§ 359 ff. StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 9. Juli 2025, Az: 3 StR 216/25, Beschluss

vorgehend LG Osnabrück, 20. Dezember 2024, Az: 18 KLs 10/24

Tenor

1. Der Antrag des Verurteilten vom 22. August 2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.

2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom gleichen Tag gegen den Beschluss des Senats vom 9. Juli 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Das Landgericht Osnabrück hat den Rechtsbehelfsführer wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben seine zwei Pflichtverteidigerinnen jeweils form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese innerhalb der dafür maßgeblichen Frist begründet. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Dieser Antrag ist beiden Pflichtverteidigerinnen und dem Wahlverteidiger des Verurteilten gegen Empfangsbekenntnis elektronisch übermittelt worden. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) hat der Senat die Revision am 9. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

2

Unter dem 22. August 2025 hat eine neue Wahlverteidigerin des Verurteilten beantragt, ihm „Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellungnahme nach § 349 Abs. 3 S. 2 StPO zu gewähren“. Zugleich hat sie eine Gehörsverletzung gerügt, die darin liege, dass der Antrag des Generalbundesanwalts dem Rechtsbehelfsführer nicht persönlich zur Kenntnis gebracht worden sei. Unter dem 4. September 2025 hat sie ergänzend zur Sachrüge ausgeführt und beantragt, den Beschluss vom 9. Juli 2025 aufzuheben, einen Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen sowie über die Revision neu zu entscheiden.

3

2. Soweit der Verurteilte eine Wiedereinsetzung in die durch § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmte Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung zu dem Antrag des Generalbundesanwalts erstrebt, ist sein Begehr unzulässig. Denn § 44 StPO findet auf diese Frist keine Anwendung. Eine Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist kommt daher nicht in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2016 – 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496 mwN; vom 10. November 2021 – 2 StR 189/21, juris Rn. 4; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 349 Rn. 17 aE; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 29 mwN).

4

Eine Wiedereinsetzung in den Stand vor dem Verwerfungsbeschluss des Senats ist generell nicht möglich. Denn die Sachentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO beendet das Verfahren rechtskräftig. Außerhalb des Rechtsbehelfs aus § 356a StPO (dazu unter 3.) und der Wiederaufnahme (§§ 359 ff. StPO) scheidet ein nachträglicher Eingriff in den so herbeigeführten rechtskräftigen Prozessabschluss – anders als bei einer Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 1 StPO – aus (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 1972 – 1 StR 267/72, BGHSt 25, 89, 91; vom 9. April 2020 – 3 StR 14/20, juris Rn. 2 mwN; vom 22. September 2021 – 3 StR 441/20, juris Rn. 10; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 349 Rn. 34; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 29).

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3. Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Rechtsbehelfsführer von dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts keine persönliche Kenntnis erlangt hat. Denn dieser Antrag ist – wie dargelegt – den Pflichtverteidigerinnen des Verurteilten und seinem Wahlverteidiger übermittelt worden. Dies genügt den Anforderungen des § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO. Ein verteidigter Angeklagter wird selbst nicht benachrichtigt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2015 – 4 StR 168/15, juris Rn. 3; vom 21. Dezember 2018 – 1 StR 337/18, juris Rn. 3; vom 26. Juni 2024 – 3 StR 300/23, juris Rn. 4; s. auch Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 349 Rn. 15).

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Die Entscheidung über die Kosten der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Berg RinBGH Dr. Hohoffbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Berg Erbguth RiBGH Dr. Voigtbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Berg Munk