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BGH·3 StR 216/25·09.07.2025

Revision verworfen; Jugendstrafe bestätigt — Generalprävention bei JGG unzulässig

StrafrechtJugendstrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Ergänzend stellt der Senat fest, dass Generalprävention bei der Verhängung und Bemessung von Jugendstrafen durch § 2 Abs. 1 JGG ausgeschlossen ist; dies berührte die Strafzumessung im Ergebnis nicht.

Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; keine Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO; Kostenentscheidung zulasten des Beschwerdeführers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei der Verhängung und Bemessung von jugendgerichtlichen Sanktionen dürfen generalpräventive Gesichtspunkte nicht berücksichtigt werden; § 2 Abs. 1 JGG schließt Generalprävention insoweit aus.

3

Eine auf Generalprävention gestützte Begründung der Rechtsfolgenentscheidung kann die Strafzumessung nur dann berühren, wenn sie entscheidungserhebliche Auswirkungen auf Auswahl oder Umfang der Sanktion gehabt hat.

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Hat das Tatgericht zwar generalpräventive Erwägungen angestellt, sind diese entbehrlich, sofern Auswahl und Bemessung der Jugendstrafe aufgrund der übrigen, rechtsfehlerfrei dargelegten Erwägungen tragfähig sind.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 2 Abs. 1 JGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Osnabrück, 20. Dezember 2024, Az: 18 KLs 10/24

nachgehend BGH, 17. September 2025, Az: 3 StR 216/25, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte ist bei der Verhängung und Bemessung von jugendgerichtlichen Sanktionen generell unzulässig; sie ist durch § 2 Abs. 1 JGG versperrt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 11. November 1960 – 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226; Beschlüsse vom 30. September 1985 – 3 StR 322/85, juris Rn. 2; vom 14. September 1989 – 4 StR 386/89, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 2; vom 8. Juli 2020 – 1 StR 467/18, StraFo 2020, 425, 427; s. auch BT-Drucks. 16/6293, 10; Eisenberg/Kölbel, JGG, 26. Aufl., § 2 Rn. 5 f.). Vor diesem Hintergrund stößt auf Bedenken, dass das Landgericht seine Rechtsfolgenentscheidung auch mit der Wirkung begründet hat, die eine andere Sanktion als eine Jugendstrafe auf potentielle Nachahmer hätte (UA S. 34). Angesichts der umfassenden weiteren Erwägungen der Strafkammer ist aber auszuschließen, dass Auswahl und Bemessung der verhängten Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten hierauf beruhen.

Schäfer Berg Erbguth

Voigt Munk