Revision verworfen, Schuldspruch ergänzt um tätlichen Angriff und Widerstand
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Duisburg ein; der BGH verwirft die Revision, ändert aber den Schuldspruch dahingehend, dass zusätzlich tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte festgestellt werden. Die Ergänzung erfolgt nach Antrag der Generalbundesanwaltschaft, da die Urteilsgründe eine entsprechende Wertung tragen und rechtlicher Hinweis in der Hauptverhandlung erteilt wurde. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Schuldspruch ergänzend um tätlichen Angriff und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geändert; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann den Schuldspruch selbst ergänzen, wenn die Urteilsgründe die ergänzende Tatbewertung tragen und in der Hauptverhandlung ein rechtlicher Hinweis erteilt wurde (vgl. § 265 StPO).
Eine teilweise Verschlechterung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist nicht bereits durch § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO ausgeschlossen, sofern die Voraussetzungen der Rechtsprechung erfüllt sind.
Tatbestände des tätlichen Angriffs (§ 114 StGB) und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) können nebeneinander gelten, wenn der Täter durch tätlichen Angriff zugleich gegen eine von den Beamten ausgeführte Vollstreckungshandlung vorgeht.
Die Verwerfung einer auf eine allgemeine Sachrüge gestützten Revision ist angezeigt, wenn die Rüge unbegründet ist und die angegriffenen Feststellungen nachprüfbar und tragfähig sind.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 19. September 2023, Az: 3 StR 216/23, Beschluss
vorgehend LG Duisburg, 9. Januar 2023, Az: 33 KLs 15/22
nachgehend BGH, 19. September 2023, Az: 3 StR 216/23, Beschluss
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Januar 2023 wird verworfen; jedoch wird es im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Körperverletzung sowie tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, vorsätzlicher Körperverletzung und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Daneben hat es eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt und ihn von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen. Die auf die unausgeführte allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel führt allerdings zu Lasten des Angeklagten zu einer Ergänzung des Schuldspruchs.
Hinsichtlich der vorgenommenen Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt das Folgende ausgeführt:
„Der Schuldspruch hält der Sachbeschwerde stand, bedarf jedoch der Ergänzung: Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass die Kammer die Tat II 1 der Urteilsgründe nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen als tätlichen Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten in Tateinheit mit Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis ahnden wollte (UA S. 28, 37). Das Zusammentreffen von § 113 und § 114 StGB ist in der hier vorliegenden Fallgestaltung, in der der Täter mittels eines tätlichen Angriffs auf die Beamten zugleich gegen eine von diesen ausgeführte Vollstreckungshandlung (polizeiliche Anhalteverfügung im Straßenverkehr zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, BGHSt 48, 233) vorgeht, nach sachlichem Recht möglich (Senat, Beschluss vom 29. April 2020 - 3 StR 532/19 - NStZ-RR 2020, 243). Diese Tatbewertung ist im tenorierten Schuldspruch nicht vollständig abgebildet.
Der Senat wird den Schuldspruch selbst ergänzen können. § 265 StPO steht nicht entgegen, da die Kammer einen entsprechenden rechtlichen Hinweis in der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2023 erteilt hat (Protokollband S. 18). Die Vorschrift des § 358 Absatz 2 Satz 1 StPO steht der partiellen Verböserung des Schuldspruchs nicht entgegen (s. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 521/18 -; Beschluss vom 29. April 2020 - 3 StR 532/19 - NStZ-RR 2020, 243).“
Dem tritt der Senat bei (zur Tenorierung vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120/23, juris Rn. 17).
| Berg | Erbguth | Voigt | |||
| Paul | Kreicker |