Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland: Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis innerhalb der DHKP-C
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart, das den Angeklagten wegen Mitgliedschaft in der DHKP‑C verurteilte. Streitpunkt war, ob §129b StGB nur Führungs‑ oder Anschlagskader erfasst. Der Senat stellt fest, dass die DHKP‑C als ausländische terroristische Vereinigung i.S.d. Vorschrift anzusehen ist und keine Beschränkung auf bestimmte Personenkreise aus den Feststellungen folgt. Auch die EU‑Listung beschränkt den Anwendungsbereich nicht.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen OLG‑Urteil als unbegründet verworfen; Verurteilung wegen Mitgliedschaft in der DHKP‑C bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht auf Führungs‑ oder Anschlagskader zu beschränken, sofern die Organisation insgesamt terroristische Zwecke verfolgt.
Ob eine Vereinigung im Ausland terroristische Zwecke verfolgt, richtet sich nach den Zielen, der Programmatik und den Methoden der Organisation; eine Differenzierung nach Statusgruppen bedarf entsprechender Feststellungen.
Wer sich in Kenntnis der Ziele, Programmatik und Methoden einer terroristischen Vereinigung dieser anschließt und in ihr tätig wird, kann als Mitglied im Sinne des § 129b StGB gewertet werden, auch ohne Zugehörigkeit zum engeren Funktionärskreis.
Die Listung einer Organisation als terroristische Vereinigung in EU‑Ratsbeschlüssen begrenzt den strafrechtlichen Anwendungsbereich der Mitgliedschaftsbestimmungen nicht auf einen bestimmten Personenkreis innerhalb der Organisation.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- BGHAK 53/2323.08.2023ZustimmendBGHR StGB § 129b Vereinigung 1
- BGHAK 45 - 47/22, AK 45/22, AK 46/22, AK 47/2215.12.2022ZustimmendBGHR StGB § 129b Vereinigung 1
- Verwaltungsgericht Köln12 L 2046/1525.02.2016Zustimmend
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat11 S 2224/1313.05.2014Zustimmend3 Zitationen
- BGH3 StR 179/1028.10.2010ZustimmendBGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 214/10
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 7. August 2009, Az: 6 - 2 StE 8/07 - b, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Führungsfunktionär der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi - Cephesi = Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front) als Mitglied einer ausländischen terroristischen Vereinigung innerhalb der DHKP-C verurteilt. Es hat dabei ausdrücklich offen gelassen, ob die DHKP-C insgesamt, also auch jenseits der "mit der Planung und Ausführung von Anschlägen betrauten Kader(n)" und des engeren Funktionärskörpers einschließlich der "Führungsverantwortlichen innerhalb der europäischen Rückfront", als eine solche Vereinigung anzusehen ist. Hierzu hätte angesichts der Feststellungen im angefochtenen Urteil keine Veranlassung bestanden. Diese belegen, dass die DHKP-C als solche eine Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Anhaltspunkte dafür, dass insoweit zwischen einem Kreis herausgehobener Funktionäre und mit Anschlägen befasster Kader einerseits und den sonstigen Angehörigen zu differenzieren ist, sind den Feststellungen in Ansehung der Struktur der Vereinigung nicht zu entnehmen. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, denjenigen, der sich in Kenntnis von Zielen, Programmatik und Methoden der DHKP-C dieser anschließt und in ihr betätigt, deshalb nicht als Mitglied einer ausländischen terroristischen Vereinigung einzustufen, weil er nicht dem Kreis der führenden Funktionäre oder den mit den Anschlägen der Organisation befassten Kadern angehört. Auch die Listung der DHKP-C als terroristische Vereinigung (Ratsbeschlüsse 2002/460/EG vom 17. Juni 2002 und zuletzt vom 28. Juni 2007 - 2007/445/EG - zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der VO (EG) 2580/2001 vom 27. Dezember 2001) enthält keine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis innerhalb der Organisation.
Becker Pfister von Lienen
Sost-Scheible Schäfer