Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe bei Betäubungsmitteldelikten: Erforderlicher Zusammenhang zwischen aufgedeckter Tat und begangener Tat; Leugnen des eigenen Tatbeitrags durch den aufdeckenden Angeklagten
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Strafzumessung in einem Betäubungsmittelverfahren. Der BGH hebt die Einzelstrafen in zwei Fällen und die Gesamtfreiheitsstrafe auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Er stellt klar, dass § 31 Abs. 1 BtMG auch dann greifen kann, wenn die aufgedeckten Taten Teil einer Tatserie des Mitangeklagten sind und der Aufklärende nur in Teilabschnitten beteiligt war, und dass das Leugnen des eigenen Tatbeitrags die Strafmilderung nicht automatisch ausschließt. Die Anwendung des §31 BtMG bleibt tatrichterliches Ermessen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Einzelstrafen in den Fällen II.2. und II.5. sowie die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe nach § 31 Abs. 1 BtMG setzt einen sachlichen Zusammenhang zwischen der aufgedeckten Tat und den Taten des Aufklärenden voraus; dieser Zusammenhang kann auch bestehen, wenn die aufgedeckten Taten Teil einer Tatserie eines Mitangeklagten sind, an der der Aufklärende in Teilabschnitten beteiligt war.
Die bloße Leugnung oder nur teilweise Einräumung des eigenen Tatbeitrags schließt die Anwendung des § 31 Abs. 1 BtMG nicht von vornherein aus.
Die Entscheidung über die Anwendung des § 31 Abs. 1 BtMG ist eine tatrichterliche Ermessensentscheidung; das Revisionsgericht kann bei Vorliegen eines Ermessensfehlers nicht selbst in der Sache entscheiden, sondern muss zurückverweisen.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter bei rechtmäßiger Berücksichtigung des Milderungsgrundes zu einem geringeren Strafrahmen gelangt wäre, hat das Revisionsgericht die Strafzumessung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Koblenz, 21. August 2014, Az: 2090 Js 65044/13 - 9 KLs
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. August 2014, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die in den Fällen II.2. und II.5. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die in allgemeiner Form erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Zumessung der Einzelstrafen in den Fällen II.2. und II.5. der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei der Bestimmung des jeweiligen Strafrahmens, aus dem es die Strafen entnommen hat, den Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe gemäß § 31 Abs. 1 BtMG, den es dem Angeklagten in den Fällen und II.4. der Urteilsgründe zugebilligt hat, nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorgelegen hätten: Im Fall II.2. der Urteilsgründe habe der Angeklagte seine Gehilfentätigkeit im Ermittlungsverfahren bestritten; im Fall II.5. der Urteilsgründe komme eine Strafmilderung nicht in Betracht, weil seine Angaben nur die Fälle und II.4. der Urteilsgründe betroffen hätten.
Diese Erwägungen zur Versagung des Strafmilderungsgrunds erweisen sich als rechtsfehlerhaft. Soweit die Strafkammer im Fall II.5. der Urteilsgründe die Anwendung des § 31 Abs. 1 BtMG abgelehnt hat, hat sie nicht bedacht, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen der aufgedeckten Tat und den Taten des Angeklagten auch dann bestehen kann, wenn sich die aufgedeckten Taten - wie hier die Fälle und II.4. der Urteilsgründe - als Teil einer Tatserie des Mitangeklagten darstellen, an welcher der die Aufklärungshilfe leistende Angeklagte jedenfalls in Teilabschnitten beteiligt war (BGH, Urteil vom 20. März 2014 - 3 StR 429/13, juris Rn. 10 mwN). Im Fall II.2. der Urteilsgründe durfte das Landgericht die Strafmilderung nicht mit dem Hinweis auf das Leugnen dieser Tat durch den Angeklagten verneinen, weil die Anwendung des § 31 Abs. 1 BtMG nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass ein Angeklagter seinen eigenen Tatbeitrag nur teilweise einräumt oder diesen gar bestreitet (BGH aaO, juris Rn. 16).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Beachtung der oben genannten Grundsätze in den Fällen II.2. und II.5. der Urteilsgründe zur Anwendung jeweils eines milderen Strafrahmens gelangt wäre und - resultierend daraus - jeweils niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. Da die Anwendung des § 31 BtMG eine - dem Tatrichter vorbehaltene - Ermessensentscheidung erfordert (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 31 Rn. 69 mwN), kann der Senat auch nicht nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO in der Sache selbst entscheiden.
2. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den genannten Fällen und damit im Fall II.5. der Urteilsgründe der Einsatzstrafe bedingt die Aufhebung auch der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind von dem Rechtsfehler hingegen insgesamt nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bislang getroffenen nicht in Widerspruch stehen.
Schäfer RiBGH Pfister befindet sichim Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Mayer Schäfer Gericke Spaniol