Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Einziehung der Betäubungsmittel nach altem Recht
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen eine Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens und gegen eine Einziehungsentscheidung. Der BGH gab der Revision insoweit statt, dass die Einziehung der bei ihm sichergestellten Marihuana-Dose aufgehoben wurde, da deren Besitz nicht Gegenstand der Anklage war und keiner der angeklagten Taten zugeordnet werden konnte. Die übrige Revision wurde verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung der Marihuana-Dose aufgehoben, übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung von Betäubungsmitteln nach altem Recht (§ 33 Abs. 2 BtMG a.F., §§ 74, 74a StGB a.F.) setzt voraus, dass die konkret einzuziehenden Gegenstände Gegenstand der Anklageumschreibung und vom Gericht als Anknüpfungstat festgestellt sind.
Ist der Besitz sichergestellter Betäubungsmittel nicht Gegenstand der Anklage und lässt sich eine Zuordnung zu den angeklagten Taten nicht treffen, kann die Einziehung dieser Gegenstände nicht gerechtfertigt werden.
Auch für die Sicherstellungseinziehung gilt, dass eine Zuweisung der Betäubungsmittel zu einer vom Gericht festgestellten Anknüpfungstat erforderlich ist; bloße Sicherstellung ohne Anknüpfung rechtfertigt keine Einziehung.
Kann aufgrund der Urteilsfeststellungen ausgeschlossen werden, dass in einer erneuten Hauptverhandlung Feststellungen zur Zuordnung getroffen werden könnten, kann das Revisionsgericht über die Aufhebung der Einziehung selbst entscheiden.
Bei nur geringfügigem Teilerfolg der Revision kann das Gericht dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels insgesamt auferlegen (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Duisburg, 16. Oktober 2017, Az: 33 KLs 11/16
nachgehend BGH, 2. Mai 2019, Az: 3 StR 210/18, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Oktober 2017 aufgehoben, soweit die Einziehung von "BtM, Marihuana in Metalldose" angeordnet worden ist; diese entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Einziehungsentscheidung erweist sich überwiegend als rechtsfehlerfrei; sie kann indes keinen Bestand haben, soweit die Einziehung des bei dem Angeklagten sichergestellten "BtM, Marihuana in Metalldose" (lfd. Nr. 101, Ass. Nr. "BKA" 11.1) angeordnet worden ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Ausweislich der Urteilsgründe (...) war der Besitz der sichergestellten Betäubungsmittel nicht Gegenstand der Anklage. Voraussetzung der Einziehung gemäß § 33 Abs. 2 BtMG a. F., § 74, 74a StGB a. F. ist aber, dass die konkret einzuziehenden Betäubungsmittel Gegenstand einer von der Anklage umschriebenen und vom Gericht festgestellten Anknüpfungstat sind (Senat, Beschluss vom 25. April 2017 - 3 StR 81/17 - Rn 6; Senat NStZ-RR 2017, 220 mwN; BGH NStZ-RR 2004, 347, 348); dies gilt auch für den Fall der Sicherungseinziehung (Weber BtMG, 5. Auflage, § 33 Rn 301, 366, 416). Die zum 1. Juli 2017 eingetretene Rechtsänderung wirkt sich im vorliegenden Fall nicht aus (§ 2 Abs. 1, Abs. 5 StGB). Angesichts der Urteilsfeststellungen (...) ist auszuschließen, dass im Rahmen einer erneuten Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Zuordnung der sichergestellten Betäubungsmittel zu einer der hier angeklagten Taten noch ermöglichen würden. Der Senat kann daher selbst in der Sache entscheiden."
Dem schließt sich der Senat an.
Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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