Jugendstrafverfahren wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung: Bemessung der Jugendstrafe bei festgestellter Schwere der Schuld
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte revidierte gegen das Urteil des LG Rostock, das ihn wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung zu Jugendstrafe verurteilte. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung den Vorrang des Erziehungszwecks nicht hinreichend berücksichtigt; insbesondere fehlte die Prüfung verbliebener Erziehungsdefizite und der Auswirkungen der Freiheitsstrafe angesichts des Zeitabstands zur Tat.
Ausgang: Strafausspruch aufgehoben; Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verhängung einer Jugendstrafe trotz festgestellter Schwere der Schuld bleibt der Vorrang des Erziehungszwecks zu beachten und ist in die Strafzumessung einzustellen.
Bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch Erziehungsdefizite vorliegen, insbesondere bei bereits über 21 Jahre alten Angeklagten.
Ein nicht unerheblicher zeitlicher Abstand zwischen Tat und Hauptverhandlung ist bei der Strafzumessung zu würdigen, soweit sich in der Zwischenzeit günstige Veränderungen der Lebensführung ergeben haben.
Fehlt eine abwägende Würdigung des Tatunrechts gegenüber den Folgen der Verbüßung einer unbedingten Jugendstrafe, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Rostock, 24. Januar 2012, Az: 12 KLs 124/11 - 2
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 24. Januar 2012, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu der Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Die Strafzumessung hält der Nachprüfung nicht stand. Zwar begegnet die Entscheidung der Jugendkammer, wegen der Schwere der Schuld sei die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG), keinen rechtlichen Bedenken. Indes kann die konkrete Bemessung der Jugendstrafe nicht bestehen bleiben. Die rechtsfehlerfreie Feststellung des Landgerichts, schädliche Neigungen des Angeklagten lägen nicht mehr vor, da sich "sein Leben mit Aufgabe des Drogenkonsums und Aufnahme einer regelmäßigen Arbeitstätigkeit stabilisiert" habe, und der im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu seinen Gunsten gewertete Umstand, dass sein "Leben inzwischen in geordneten Bahnen verläuft", boten hier - auch wegen des nicht unerheblichen Abstandes zwischen der Tat und der Hauptverhandlung von rund einem Jahr und fünf Monaten - mit Blick auf den Vorrang des Erziehungszwecks auch bei der Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (§ 18 Abs. 2 JGG; vgl. Brunner/Dölling, JGG 12. Aufl., § 18 Rn. 7 f., 10 mwN) Anlass zu der Prüfung, ob und ggf. welche Erziehungsdefizite bei dem zur Zeit der Hauptverhandlung über 22 Jahre alten Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch vorlagen. Daran fehlt es ebenso wie an der unter den gegebenen Umständen gebotenen Abwägung zwischen dem Tatunrecht und den Folgen der Verbüßung der verhängten unbedingten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186 mwN).
Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.
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