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BGH·3 StR 208/24·25.06.2024

Revision verworfen: Einfuhr nicht geringer Menge Kokain – Verfügbarkeit durch Gepäck

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Revisionsrechtfertigungsgrund nach § 349 Abs. 2 StPO ergab. Die Feststellungen (4.001,79 g Kokain, 3.440,1 g Wirkstoff) tragen den Schuldspruch; das Betäubungsmittel stand dem Täter in Deutschland zur Verfügung, weil er den Koffer selbst verstaute und bei Zwischenhalten Zugriff hätte haben können.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen Einfuhr nicht geringer Menge Kokain als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils mangels Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Tatmodalität der Einfuhr von Betäubungsmitteln setzt voraus, dass dem Täter das Betäubungsmittel in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich zur Verfügung steht und ist von der Durchfuhr abzugrenzen.

3

Das tatsächliche Zurverfügungstehen kann bereits bejaht werden, wenn der Täter das Betäubungsmittel in eigenem Gepäck verstaut hat und bei üblichen Zwischenhalten auf sein Verlangen Zugriff hätte erlangen können.

4

Für die Einordnung als "nicht geringe Menge" ist die Wirkstoffmenge des betreffenden Betäubungsmittels maßgeblich; überschreitet diese die gesetzlichen Grenzwerte, begründet dies die Qualifikation nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 30 Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Kleve, 11. März 2024, Az: 110 KLs 2/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11. März 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die getroffenen Feststellungen tragen auch den Schuldspruch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Der Angeklagte transportierte in einem Fernbus von Amsterdam nach Wien in seinem im Laderaum getrennt von der Fahrgastkabine von ihm verstauten Koffer 4.001,79 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 3.440,1 Gramm Kokainhydrochlorid, bis der Bus unmittelbar nach der Einreise in Deutschland kontrolliert, das Kokain sichergestellt und der Angeklagte festgenommen wurde. Die Tatmodalität der Einfuhr verlangt in Abgrenzung zur Durchfuhr (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BtMG), dass dem Täter das Betäubungsmittel in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich zur Verfügung steht (s. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 219/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 4 Rn. 3; vgl. in sog. Flugreisefällen BGH, Urteil vom 4. Mai 1983 - 2 StR 661/82, BGHSt 31, 374, 375 mwN). Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil der Angeklagte sein Gepäck mit den Betäubungsmitteln selbst verstaute und auf dieses jederzeit bei einem mit einer solchen Fahrt verbundenen Zwischenhalt auf sein Verlangen hin hätte zugreifen können.

Schäfer Berg Erbguth RiBGH Dr. Voigtbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Kreicker Schäfer