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BGH·3 StR 204/17·08.08.2017

Veruntreuende Unterschlagung: Aufnahme der Qualifikation in die Urteilsformel

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikteTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und den Schuldspruch des LG dahin geändert, dass der Angeklagte der veruntreuenden Unterschlagung in drei Fällen schuldig ist. Maßgeblich war, dass §246 Abs.2 StGB einen eigenständigen qualifizierten Tatbestand bildet, der in der Urteilsformel auszudrücken ist. Die übrigen Revisionsgründe wurden verworfen. Der Senat stellte ergänzend fest, dass die Zueignungsmanifestation auch in der Vermengung von Sachen liegen kann.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Schuldspruch dahin geändert, dass Angeklagter veruntreuende Unterschlagung in drei Fällen schuldig ist, sonstige Rügen verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein eigenständiger Straftatbestand mit Qualifikationsmerkmalen verwirklicht, ist die Qualifikation in der Urteilsformel ausdrücklich auszuweisen.

2

Die veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB ist ein qualifizierter Fall der Unterschlagung und damit Tatbestandsmerkmal, nicht bloße Strafzumessungsfrage.

3

Die Manifestation der Zueignung i.S.v. § 246 StGB kann sich auch durch die Vermengung oder Vermischung von Sachen verwirklichen.

4

Eine Sachrüge führt nur dann zur Änderung des Urteils zugunsten des Beschuldigten, wenn die materielle Prüfung einen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergibt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 260 Abs 4 StPO§ 246 Abs 2 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 246 Abs. 2 StGB§ 246 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Osnabrück, 30. Januar 2017, Az: 10 KLs 40/15

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. Januar 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der veruntreuenden Unterschlagung in drei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Schuldspruch war zu ändern, weil die veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB ein qualifizierter Fall der Unterschlagung ist (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 246 Rn. 16). Ist ein eigener Straftatbestand mit Qualifikationsmerkmalen verwirklicht, so ist dies - im Gegensatz etwa zum Vorliegen einer Strafzumessungsregelung - in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 25a mwN).

3

Die auf die Sachrüge gebotene materiellrechtliche Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit Blick auf das Revisionsvorbringen weist der Senat ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts darauf hin, dass die Manifestation der Zueignung und damit die Tathandlung des § 246 StGB auch in der Vermengung oder Vermischung von Sachen liegen kann (vgl. Fischer, aaO, § 246 Rn. 8).

BeckerGerickeHoch
SchäferTiemann