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BGH·3 StR 201/23·30.11.2023

Revisionen gegen BtM-Verurteilung: Einziehungsentscheidung aufgehoben, übrige Verurteilung bestätigt

StrafrechtStrafprozessrechtBetäubungsmittelstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten wurden wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt; gegen das Urteil richteten sie Revisionen. Der BGH hob die in der Urteilsformel angeordnete Einziehung bestimmter Gegenstände auf und beschränkte die Verfolgung auf die übrigen Rechtsfolgen, da die Eigentumsverhältnisse näher zu klären sind. Die übrigen Revisionen wurden verworfen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Teilweiser Erfolg der Revision: Einziehungsentscheidung aufgehoben und Verfolgung auf übrige Rechtsfolgen beschränkt; sonstige Revisionen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Einziehung von Gegenständen setzt hinreichende Feststellungen zur Eigentums- oder Verfügungsbefugnis voraus; sind diese nicht gegeben, kann die Einziehung aufgehoben und die Verfolgung auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt werden.

2

Der Senat kann mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung auf bestimmte Rechtsfolgen beschränken, wenn für andere Maßnahmen weitere Ermittlungen oder Feststellungen erforderlich sind.

3

Weitergehende Revisionen sind zu verwerfen, soweit die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts unbegründet ist und keine durchgreifenden Rechtsfehler ersichtlich sind.

4

Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision rechtfertigt dies nicht die teilweise Freistellung des Revisionsführers von den Kosten seines Rechtsmittels; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 473 Abs. 4 StPO.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aurich, 20. Dezember 2022, Az: 19 KLs 27/22

nachgehend BGH, 5. Juli 2024, Az: 3 StR 201/23, Beschluss

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 20. Dezember 2022 wird von der Einziehung sämtlicher in der dortigen Urteilsformel bezeichneten Gegenstände abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt; der Ausspruch über die Einziehung entfällt.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung einer Vielzahl in der Urteilsformel näher bezeichneter Gegenstände angeordnet. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel führen in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der ausgesprochenen Einziehung im Einzelnen näher bezeichneter Gegenstände, da näher aufzuklären wäre, ob diese im Eigentum der Angeklagten stehen. Neben den übrigen Rechtsfolgen fällt die vorgenommene Beschränkung nicht ins Gewicht.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, einen der Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

SchäferBergVoigt
PaulKreicker