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BGH·3 StR 200/24·09.07.2024

BGH: Teilweise Einstellung von Haschisch-Verkaufsfällen und Beschränkung der Einziehung

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtEinziehungsrecht / VermögensabschöpfungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen umfangreichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH stellte das Verfahren in zwei Haschisch-Verkaufsfällen auf Antrag des Generalbundesanwalts nach §154 StPO ein und änderte den Schuldspruch entsprechend. Die Einziehung wurde auf nachgewiesene Taterlöse in Höhe von 29.224,72 € begrenzt; die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: zwei Haschisch-Verkaufsfälle eingestellt; Einziehung auf 29.224,72 € beschränkt; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §154 Abs.1 Nr.1, Abs.2 StPO kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Kostentragung der Staatskasse einstellen und die betreffenden Schuldsprüche aufheben.

2

Die Einstellung einzelner Taten führt nicht automatisch zu einer Milderung der Gesamtfreiheitsstrafe, wenn sich ohne die eingestellten Strafen mit hinreichender Sicherheit nicht auf eine geringere Gesamtstrafe hätte erkannt werden können.

3

Bei der Einziehung nach §421 StPO ist auf die konkret festgestellten Taterlöse abzustellen; die Einziehung kann insoweit beschränkt werden, soweit nur für bestimmte Taten konkrete Erlöse nachgewiesen sind.

4

Ist der Zufluss von Taterträgen fraglich (z. B. durch polizeiliche Sicherstellung), kann dies die Einziehung dieser Beträge ausschließen oder ihre Geltendmachung erschweren.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO§ 154 Abs. 2 StPO§ 467 Abs. 1 StPO§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 26. Februar 2024, Az: 9 KLs 51 Js 1753/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. Februar 2024 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2. und 3. der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das Urteil geändert

aa) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 59 Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen schuldig ist;

bb) im Einziehungsausspruch dahin, dass der Wert von Taterträgen in Höhe von 29.224,72 € eingezogen und im Übrigen von einer Einziehung abgesehen wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 61 Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und 31.000 € als Wert von Taterträgen eingezogen. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den Fällen 2 und 3 unter II. der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte wegen des Verkaufs von Haschisch verurteilt worden ist, nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO - insoweit mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO - eingestellt. Dies bedingt die Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der in diesen Fällen festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren sowie von einem Jahr und sechs Monaten.

3

Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt, weil angesichts der 67 weiteren Einzelfreiheitsstrafen von mindestens einem Jahr bis zu drei Jahren und sechs Monaten auszuschließen ist, dass das Landgericht ohne die entfallenen zwei Strafen auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

4

2. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sieht der Senat von der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO ab, soweit sie 29.224,72 € übersteigt. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Summe der vom Angeklagten in den Fällen II. 4. bis 60. der Urteilsgründe generierten Umsätze.

5

Der Wert der in den beiden eingestellten Haschisch-Verkaufsfällen (Fälle II. 2. und 3. der Urteilsgründe) erzielten Erlöse hat ohnehin zu entfallen. Zu den vom Angeklagten in den Fällen II. 1. und 62. bis 69. der Urteilsgründe erzielten Kaufpreisen hat das Landgericht keine konkreten Feststellungen getroffen. In Fall II. 61. der Urteilsgründe wurde das vom Angeklagten über das Darknet angebotene und auf dem Postweg an den Besteller übersandte Heroin polizeilich sichergestellt, so dass fraglich ist, ob der Kaufpreis ihm gleichwohl zufloss.

6

3. Im Übrigen hat die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schäfer Berg Erbguth RiBGH Dr. Voigt befindetsich im Urlaub und ist deshalb gehindert zuunterschreiben. Kreicker Schäfer