Revision: Änderung der Tatqualifikation wegen Cannabisgesetz; Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen sein Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH änderte in einem Fall die Tatqualifikation zugunsten der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, weil das neue Cannabisgesetz günstiger ist. Die Einzelstrafe dieses Falls und die Gesamtstrafe wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Tatqualifikation in Fall 3 zu Beihilfe zu Cannabis geändert, Einzel- und Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; sonstige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Erlass einer mildernden Neuregelung geschaffenes strafrechtliches Tatbestands- oder Strafrahmensystem ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB und § 354a StPO zugunsten des Beschuldigten anzuwenden, wenn es günstiger ist.
Führt die Anwendung des milderen Rechts zu einer anderen rechtlichen Würdigung (z. B. Herabstufung des Tatbestands), ist die hiervon betroffene Einzelstrafe aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht eine geringere Strafe bestimmt hätte; hierdurch wird auch über die Gesamtstrafe neu zu befinden.
Die materiellen Feststellungen zur Tat bleiben von der Aufhebung der Einzel- oder Gesamtstrafe unberührt und gelten gemäß § 353 Abs. 2 StPO weiterhin als festgestellt.
Eine Revision, die in einem Teil Erfolg hat (Sachrüge), kann insoweit stattgegeben und im Übrigen nach Prüfung als unbegründet verworfen werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Koblenz, 15. Januar 2024, Az: 10 KLs 2090 Js 34402/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Januar 2024
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 3 der Anklage und die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch im Fall 3 der Anklage (unter II. 1. b der Urteilsgründe) ist dahin zu ändern, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis statt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. In diesem Fall unterstützte er im Februar 2023 einen anderen auf verschiedene Weise bei dem vereinbarten Erwerb von 50 Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 6,9 Kilogramm Tetrahydrocannabinol; jedenfalls eine Teilmenge von 25 Kilogramm Marihuana wurde geliefert. Insofern ist der nach Urteilsverkündung durch das Cannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) mit Wirkung vom 1. April 2024 geschaffene Straftatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, selbst unter Berücksichtigung des Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall nach § 34 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 4 KCanG, gegenüber dem vom Landgericht angewendeten, nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG günstiger und daher gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO maßgeblich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 3 StR 45/24, juris Rn. 5 ff.).
2. Danach ist die diesen Fall betreffende Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten aufzuheben, weil angesichts des niedrigeren Strafrahmens nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht eine geringere Strafe bestimmt hätte. Folglich ist über die Gesamtstrafe ebenfalls neu zu befinden. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind davon nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO).
3. Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat aus den vom Generalbundesanwalt näher dargelegten Gründen, auch unter Beachtung der Gegenerklärung, keinen sonstigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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