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BGH·3 StR 194/14·24.06.2014

Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern: Begründungserfordernis für Ausschluss des Angeklagten von einer Zeugenvernehmung

StrafrechtStrafprozessrechtSexualstrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt das Urteil des LG Trier auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Anlass war der zeitweise Ausschluss des Angeklagten während der Vernehmung einer belastenden Zeugin, der nach § 247 StPO angeordnet wurde. Die Kammer hat die Maßnahme nur mit der Bitte der Zeugin und der Mutter begründet, was nicht genügt; es fehlten konkrete, einzelfallbezogene Tatsachen und eine Abwägung mit möglichen milderen Maßnahmen.

Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an andere Strafkammer zurückverwiesen wegen unzureichender Begründung des Ausschlusses nach § 247 StPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein zeitweiliger Ausschluss des Angeklagten von der Hauptverhandlung nach § 247 Satz 1 StPO setzt einen schriftlichen Beschluss voraus, dessen Begründung zweifelsfrei ergibt, dass das Gericht von zulässigen, einzelfallbezogenen Erwägungen ausgegangen ist.

2

Die bloße Bitte eines Zeugen oder dessen Angehöriger, nicht in Gegenwart des Angeklagten auszusagen, rechtfertigt den Ausschluss des Angeklagten nicht; die Befürchtung, die Anwesenheit des Angeklagten könne wahre oder vollständige Angaben verhindern, muss sich auf konkrete Tatsachen stützen.

3

Eine substantiierte Begründung kann nur dann entbehrlich sein, wenn sich aus dem Anklagegegenstand sowie der Beziehung von Zeuge und Angeklagtem ohne Weiteres eine derart massive Furcht des Zeugen ergibt, dass eine wahre Aussagen in Gegenwart des Angeklagten ausgeschlossen erscheint (z. B. psychisch schwer geschädigte Opfer).

4

Bei der Entscheidung über den Ausschluss sind die schutzwürdigen Interessen des Zeugen und das Teilnahmerecht des Angeklagten an der Beweisaufnahme sorgfältig gegeneinander abzuwägen; insoweit sind zuvor auch weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. Sitzordnung, Verhaltensanordnungen) zu prüfen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 247 S 1 StPO§ 338 Nr. 5 StPO§ 247 StPO§ 247 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Trier, 6. Dezember 2013, Az: 8025 Js 14251/13 - 2a KLs

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Dezember 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner gegen die Verurteilung gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

2

Nach den Feststellungen übte der Angeklagte mit der damals 13 Jahre alten geschädigten Zeugin, die er über das Internet kennen gelernt hatte, in fünf Fällen einvernehmlich Vaginal- bzw. Oralverkehr aus. Die Initiative zu diesen Sexualkontakten war sowohl vom Angeklagten als auch der Zeugin ausgegangen. Seine Einlassung, er habe der Zeugin deren Angabe geglaubt, sie sei bereits 18 Jahre alt, hat das Landgericht als widerlegt angesehen. Zur Begründung hat es auf die Angaben, die der Stiefvater der Zeugin in einem Telefongespräch gegenüber dem Angeklagten machte, und weitere Umstände abgestellt.

3

Die von der Revision erhobene Rüge der Verletzung der § 338 Nr. 5, § 247 StPO greift durch.

4

Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

5

Der Vorsitzende der Strafkammer teilte in einem Fortsetzungstermin mit, die Zeugin und deren Mutter hätten im Foyer des Gerichtssaals darum gebeten, dass die Zeugin nicht in Anwesenheit des Angeklagten aussagen müsse. Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten beschloss die Strafkammer sodann, dass der Angeklagte für die Dauer der Vernehmung der Zeugin gemäß § 247 Satz 1 und 2 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt werde. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Zeugin habe auf dem Gerichtsflur weinend darum gebeten, dem Angeklagten nicht gegenübertreten zu müssen, da sie dann nicht reden könne. Ihre Mutter habe dringend darum gebeten, ihr Kind nicht in Anwesenheit des Angeklagten zu befragen. Mit Blick auf die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks von der Zeugin und die Aufklärungspflicht sei wie geschehen zu entscheiden.

6

Diese knappe, im Wesentlichen nur die unsubstantiierten Angaben der Zeugin und ihrer Mutter referierende Begründung genügt den Anforderungen des § 247 Satz 1 StPO hier nicht. Der zeitweise Ausschluss des Angeklagten ist durch einen Gerichtsbeschluss anzuordnen, dessen Begründung zweifelsfrei ergeben muss, dass das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist. Der bloße Wunsch eines Zeugen, in Abwesenheit des Angeklagten aussagen zu dürfen, rechtfertigt für sich eine Anordnung nach § 247 Satz 1 StPO noch nicht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Dezember 1967 - 2 StR 616/67, BGHSt 22, 18, 21; Beschluss vom 15. August 2001 - 3 StR 225/01, BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 5). Die Befürchtung des Gerichts, dass die Anwesenheit des Angeklagten den Zeugen von einer wahren und vollständigen Aussage abhalten werde, muss sich auf konkrete, im Einzelfall begründete Tatsachen stützen und nicht etwa nur auf allgemeine Erwägungen (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 247 Rn. 15 mwN; KK-Diemer, 7. Aufl., § 247 Rn. 5). Die Norm erfordert deshalb mit Blick auf die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Angeklagten grundsätzlich eine substantiierte Begründung dessen zeitweisen Ausschlusses von der Hauptverhandlung. Eine solche kann in Fällen der vorliegenden Art allenfalls dann als entbehrlich angesehen werden, wenn sich unmittelbar aus dem Anklagegegenstand sowie aus der Person von Zeugen und Angeklagtem und ihrer Beziehung zueinander ohne Weiteres eine massive Furcht des Zeugen vor dem auszuschließenden Angeklagten aufdrängt, die geeignet erscheint, den Zeugen von wahren, insbesondere vollständigen Angaben in Gegenwart des Angeklagten abzuhalten, wie es beispielsweise bei psychisch schwer geschädigten Opfern von Sexualverbrechen auf der Hand liegt (BGH, Beschluss vom 21. April 1999 - 5 StR 715/98, BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 3).

7

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin beschränkte sich im Wesentlichen auf die Anbahnung und Durchführung der von beiden gewünschten sexuellen Handlungen. Irgendwelche durch den Kontakt mit dem Angeklagten hervorgerufenen psychischen Beeinträchtigungen der Zeugin hat das Landgericht nicht feststellen können. Ein objektiver Anlass für eine begründete Furcht der Zeugin vor einer Aussage in Gegenwart des Angeklagten lag deshalb nicht nahe. Bei dieser Sachlage war eine sorgfältige Begründung der Anordnung unerlässlich, in der das gewichtige Interesse des Angeklagten, während der Vernehmung der wichtigsten Belastungszeugin an der Hauptverhandlung teilzunehmen, mit berechtigten Interessen der Zeugin abzuwägen gewesen wäre. In die Bewertung wäre gegebenenfalls auch einzustellen gewesen, ob den Interessen der Zeugin etwa mit Anordnungen zum Verhalten des Angeklagten während ihrer Vernehmung oder zur Sitzordnung in ausreichender Weise hätte Rechnung getragen werden können (BGH, Beschluss vom 21. April 1999, aaO).

8

Ausreichende Anhaltspunkte, welche die Voraussetzungen des § 247 Satz 2 StPO belegen könnten, sind weder in der Beschlussbegründung dargelegt noch sonst ersichtlich

Becker RiBGH Pfister befindet sichim Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. Schäfer Becker Mayer Gericke