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BGH·3 StR 194/12·19.06.2012

Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist: Bewusstes Nichtgebrauchmachen von einem befristeten Rechtsbehelf im Strafverfahren

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung nach Versäumen der Revisionsfrist und legt Revision ein, nachdem sein Verteidiger zuvor Rechtsmittelverzicht erklärt hatte. Zentral ist, ob ein bewusstes Unterlassen der Revision Wiedereinsetzung rechtfertigt. Das BGH verwirft die Wiedereinsetzungsanträge und die Revision: Wer bewusst von einem befristeten Rechtsbehelf keinen Gebrauch macht, ist im Sinne des § 44 StPO nicht verhindert; die Revision ist daher unzulässig (§§ 341, 349 StPO).

Ausgang: Wiedereinsetzungsanträge und Revision verworfen, weil der Angeklagte bewusst auf die Einlegung der Revision verzichtet hatte und damit die Revisionsfrist versäumt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO kommt nicht in Betracht, wenn der Betroffene bewusst von der Einlegung eines befristeten Rechtsbehelfs Abstand nimmt (Nichtgebrauchmachen).

2

Auch eine Fehlbewertung der Erfolgsaussichten durch den Angeklagten nach anwaltlicher Beratung begründet kein „Verhindertsein“ i.S.v. § 44 StPO und rechtfertigt daher regelmäßig keine Wiedereinsetzung.

3

Wurde die Frist zur Einlegung der Revision nicht innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO gewahrt, ist die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Wirksamkeit eines vom Verteidiger erklärten Rechtsmittelverzichts hängt von dessen Ermächtigung ab; die bloße Erklärung des Angeklagten über seine Zustimmung begründet nicht zwingend die Sachlage der Ermächtigung.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 44 S 1 StPO§ 44 Abs. 1 StPO§ 341 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Landau (Pfalz), 16. Januar 2012, Az: 1 KLs 7126 Js 510/10

Tenor

1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 16. Januar 2012 sowie der Frist zur Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrags in den vorigen Stand werden verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschädlichen Sachbeschädigung in 9 Fällen sowie der Sachbeschädigung in 82 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

2

Hinsichtlich dieses in Anwesenheit des Angeklagten verkündeten Urteils hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 19. Januar 2012 auf Rechtsmittel verzichtet. Mit Schreiben vom 28. Januar 2012 - bei Gericht eingegangen am 1. Februar 2012 - hat der Angeklagte gleichwohl Revision gegen das Urteil eingelegt und zur Begründung ausgeführt, sein Verteidiger habe ihm nach Urteilsverkündung ein Schriftstück - wohl die schriftliche Rechtsmittelbelehrung - nicht mitgegeben; deshalb sei die Frist zur Revisionseinlegung "verpasst" worden. Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 hat er sodann erklärt, er habe der "Nichteinlegung der Revision zugestimmt", weil ihn sein Verteidiger hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Revision falsch beraten habe; dieser habe erklärt, "eine Revision hätte zu 99 % keine Erfolgsaussichten".

3

Mit Schreiben seiner neuen Verteidigerin vom 12. Februar 2012 beantragte diese für den Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Revisionseinlegungsfrist und hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags. Die Revision begründete sie unter Erhebung der allgemeinen Sachrüge mit Schriftsatz vom 18. April 2012, die sie unter dem 25. April 2012 näher ausführte.

4

1. Es kann offen bleiben, ob den Wiedereinsetzungsanträgen bereits deshalb der Erfolg zu versagen ist, weil sie infolge eines wirksamen Rechtsmittelverzichts durch den ersten Verteidiger des Angeklagten unzulässig sind. Für das Vorliegen der erforderlichen Ermächtigung des Verteidigers zur Erklärung des Rechtsmittelverzichts könnte zwar die Äußerung des Angeklagten sprechen, er habe der "Nichteinlegung der Revision zugestimmt", zwingend ist dies indes nicht.

5

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten gleichwohl nicht bewilligt werden, weil seine letztgenannte Erklärung jedenfalls belegt, dass er sich nach Beratung durch seinen ersten Verteidiger zunächst bewusst gegen die Einlegung der Revision entschieden hatte; wer aber von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten" (BGH, Beschluss vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160; Beschluss vom 23. September 1997 - 4 StR 454/97, NStZ-RR 1998, 109; KK-Maul, 6. Aufl., § 44 Rn. 17 mwN). Das gilt auch dann, wenn ein Angeklagter - wie hier vom Beschwerdeführer behauptet - nach Beratung durch seinen Verteidiger die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels möglicherweise falsch einschätzt (BGH, Beschluss vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160; Beschluss vom 16. Mai 2000 - 4 StR 147/00, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 2; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 44 Rn. 5).

6

2. Da die Revision nicht innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt wurde, war sie nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

BeckerMayerSpaniol
PfisterGericke