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BGH·3 StR 193/24·26.06.2024

Antrag nach § 346 StPO verworfen wegen formunwirksamer Revisionsbegründung

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte gemäß § 346 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verwerfung seiner Revision durch das Landgericht. Zentral war, ob die vom Angeklagten selbst eingereichte, nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Revisionsbegründung formgerecht ist. Der BGH verwirft den Antrag, da die Schrift den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO nicht genügt; der Hinweis auf die Möglichkeit der Begründung ohne Anwalt steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wegen unzulässiger Revision als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn es an einer formgerechten Revisionsbegründung im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO fehlt.

2

Zur Formwahrung der Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 StPO bedarf es entweder einer von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder einer Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle.

3

Ein vom Angeklagten ohne Unterschrift des Verteidigers abgegebenes Schreiben genügt den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO nicht.

4

Dem Angeklagten steht es offen, die Revision ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts gemäß § 345 Abs. 2 Alternative 2 i.V.m. § 299 StPO zu begründen; Differenzen mit dem Verteidiger rechtfertigen daher den Formmangel nicht.

Relevante Normen
§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 346 Abs. 1 StPO§ 345 Abs. 2 Alternative 2 StPO, § 299 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bad Kreuznach, 25. März 2024, Az: 5 KLs 1021 Js 13945/21 jug

vorgehend LG Bad Kreuznach, 14. Dezember 2023, Az: 5 KLs 1021 Js 13945/21 jug

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. März 2024, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 14. Dezember 2023 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, in fünf Fällen tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in einem Fall mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern, unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und wegen zweier Fälle der Beleidigung sowie Bedrohung zu einer weiteren Gesamtfreiheitstrafe von vier Monaten verurteilt.

2

Gegen das Urteil hat der Angeklagte frist- und formgerecht Revision eingelegt und diese mit eigenem, nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichneten, Schreiben vom 18. Dezember 2023 begründet. Das Landgericht hat die Revision am 25. März 2024 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Angeklagte fristgerecht die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beantragt.

3

Der Antrag ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO). Es fehlt an einer formgerechten Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift bedarf es zur Formwahrung seitens des Angeklagten einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder einer Begründung der Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle. Dem genügt das - trotz entsprechender Belehrung - eigene Schreiben des Angeklagten vom 18. Dezember 2023 nicht. Seine Ausführungen zu Differenzen mit seinem Verteidiger verfangen schon mit Blick darauf nicht, dass ihm die Möglichkeit offenstand, die Revision auch ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts gemäß § 345 Abs. 2 Alternative 2, § 299 StPO zu begründen.

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