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BGH·3 StR 192/10·04.08.2010

Strafzumessung: Nachteilige Verwertung des Verteidigungsverhaltens

StrafrechtStrafzumessungMaßregeln der Besserung und SicherungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH hob den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht sein Verteidigungsverhalten zuungunsten gewertet und die Voraussetzungen der Unterbringung nach §64 StGB nicht hinreichend festgestellt hatte. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision in Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch teilweise stattgegeben; Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weitergehende Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verteidigungsverhalten des Beschuldigten darf bei der Strafzumessung nicht zu dessen Nachteil verwertet werden; eine Bestrafung für die Ausübung verteidigungsrechtlicher Möglichkeiten ist unzulässig.

2

Ein Teilgeständnis ist als mildernder Umstand zu würdigen; seine Gewichtung kann aber eingeschränkt werden, wenn das Geständnis auf das bereits nachweisbare Verhalten beschränkt oder evident inszeniert ist.

3

Die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB setzt einen hinreichend belegten Hang zum Rauschmittelkonsum voraus; längere vorprozessuale Abstinenz kann die Annahme dieses Hangs erschüttern.

4

Rechtsfehler in der Würdigung strafzumessungsrelevanter Umstände oder in der Feststellung der Voraussetzungen für Maßregeln rechtfertigen die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 Abs 2 StGB§ 46 Abs. 2 StGB§ 354 Abs. 1a StPO§ 64 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Wuppertal, 11. Januar 2010, Az: 22 KLs 10 Js 2713/08 - 21/09, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. Januar 2010 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Entscheidung zur teilweisen Vorwegvollstreckung der Strafe getroffen. Die auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

Während der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung standhält, muss der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden.

3

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens abgelehnt. Als für den Angeklagten sprechend hat es das Teilgeständnis gewertet, zugleich aber diesen Umstand relativiert, da der Angeklagte einerseits nur das gestanden habe, was man ihm ohnehin hätte nachweisen können; "zum anderen hat er, durch die Beweisaufnahme widerlegt, versucht, seine Tat ansonsten wie auch die ihr vorausgehenden Umstände wider besseres Wissen mit falschen Angaben zu verharmlosen bzw. zu beschönigen" (UA S. 26). Das Landgericht hat weiterhin dargelegt, die mildernden Umstände wögen nicht so schwer, dass sie angesichts der schärfenden Aspekte den Regelstrafrahmen als unangemessen erscheinen lassen würden, und hat dazu abschließend ausgeführt: "Insbesondere konnte bzw. wollte der Angeklagte die positiven und aus Sicht der Kammer grundsätzlich besonders gewichtigen mildernden Gesichtspunkte eines umfassenden Geständnisses sowie einer qualifizierten Aufklärungshilfe nicht für sich in Anspruch nehmen. Indem er bis zuletzt seine Tat fälschlich erheblich relativierte, hat er Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Willens zur Verantwortungsübernahme geweckt" (UA S. 28).

4

Während die erstgenannte Urteilspassage noch dahin verstanden werden kann, dass das Landgericht einen grundsätzlich für den Angeklagten sprechenden Umstand (Geständnis) in seiner Tragweite nur etwas einschränken wollte, ist dies bei der zweiten Erwägung nicht mehr möglich. Vielmehr ist zu besorgen, dass das Landgericht hier das Verteidigungsverhalten des Angeklagten rechtsfehlerhaft zu dessen Nachteil gewertet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1995 - 3 StR 177/95, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 16 mwN). Dies führt zur Aufhebung der Strafe, da der Senat diese unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände auch nicht als "angemessen" im Sinne von § 354 Abs. 1a StPO ansehen kann.

5

Die Unterbringung nach § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil der hierfür notwendige Hang zum Rauschmittelkonsum nicht belegt ist. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte nach den Feststellungen seit Januar 2009 keine Drogen mehr konsumiert und deshalb im Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon ein Jahr abstinent gelebt hat.

BeckerSost-ScheibleMayer
PfisterHubert