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BGH·3 StR 189/22·12.07.2022

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung von Geldstrafen

StrafrechtStrafzumessungVollstreckungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte revidierte die Gesamtstrafenfestsetzung des Landgerichts. Der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies zur neuerlichen Entscheidung zurück, weil das Landgericht die Einbeziehung zweier zuvor verhängter Geldstrafen nicht geprüft hatte. Es fehlten Feststellungen zum Vollstreckungsstand und zur Tatzeit; die Möglichkeit der Ersatzfreiheitsstrafe und eines Härteausgleichs ist zu berücksichtigen.

Ausgang: Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung wegen fehlender Feststellungen zur Einbeziehung früherer Geldstrafen zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen grundsätzlich zu prüfen und gegebenenfalls einzubeziehen, soweit sie für die Gesamtstrafenbildung relevant sind.

2

Die Strafkammer hat den Vollstreckungsstand und die Tatzeit früherer Verurteilungen festzustellen, wenn diese Feststellungen für die Entscheidung über die Gesamtstrafe erforderlich sind.

3

Unterbleiben die erforderlichen Feststellungen zur Einbeziehung früherer Geldstrafen, ist die Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft und die Entscheidung im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und zurückzuverweisen.

4

Ist zu erwarten, dass Geldstrafen in Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden, ist diese Möglichkeit bei der Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung zu prüfen; sind Geldstrafen bereits durch Ersatzfreiheitsstrafe erledigt, ist ein Härteausgleich zu erwägen, um ein übermäßiges Gesamtstrafenübel zu vermeiden.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 55 Abs 1 StGB§ 267 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aurich, 28. Januar 2022, Az: 13 KLs 2/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 28. Januar 2022 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der Einzelstrafaussprüche keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Hingegen hält die Gesamtstrafenbildung revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn das Landgericht hat es versäumt, die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit zwei durch Entscheidungen der Amtsgerichte Leer bzw. Papenburg vom 10. und 28. September 2021 gegen den Angeklagten festgesetzten Geldstrafen zu erörtern. Aufgrund fehlender Feststellungen zu dem Vollstreckungsstand der Verurteilungen und der Tatzeit der dem Erkenntnis vom 28. September 2021 zugrundeliegenden Straftat ist eine revisionsrechtliche Prüfung dahin nicht möglich, ob unter Einbeziehung gegebenenfalls beider Geldstrafen eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden müssen.

4

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist eine Beschwer des Angeklagten nicht auszuschließen. Denn nach den Feststellungen zu dessen finanziellen Verhältnissen liegt eine Vollstreckung der Geldstrafen im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe nicht fern (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 - 3 StR 489/18, juris Rn. 3; vom 11. Januar 2022 - 3 StR 325/21, juris Rn. 4).

5

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind möglich. Sollten die genannten Geldstrafen bereits durch die Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt sein, wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer einen Härteausgleich zur Vermeidung eines zu hohen Gesamtstrafenübels zu erwägen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 2 StR 455/21, juris Rn. 2).

SchäferPaulKreicker
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