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BGH·3 StR 188/24·15.10.2024

Revision verworfen: Beschränkung auf Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz ein, hat diese jedoch auf die Rüge der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Der BGH hielt diese Beschränkung für wirksam und prüfte das Urteil nur insoweit. Eine materielle Rechtsverletzung ergab sich nicht, sodass die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen wurde.

Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Beschränkung auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist auf den Umfang beschränkt, den der Revisionsführer durch seine gesamten Vorbringen klar und verständlich zum Ausdruck bringt; eine nachträgliche Einschränkung ist wirksam, wenn sie aus der Gesamtschau der Einwendungen hervorgeht.

2

Die vor Zustellung erhobene allgemeine Sachrüge spricht zwar für einen unbeschränkten Anfechtungswillen, schließt jedoch eine wirksame spätere Präzisierung oder Beschränkung des Revisionsumfangs nicht aus.

3

Die wirksame Beschränkung der Revision stellt keine teilweise Rücknahme mit den Kostenfolgen des § 473 Abs. 1 StPO dar und bedarf nicht der ausdrücklichen Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO.

4

Der Bundesgerichtshof überprüft das Urteil materiell-rechtlich nur in dem vom Revisionsführer beschränkten Umfang; fehlt in diesem Umfang ein Rechtsfehler, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Relevante Normen
§ Gewaltschutzgesetz§ 349 Abs. 2 StPO§ 344 StPO§ 473 Abs. 1 StPO§ 302 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Duisburg, 18. Dezember 2023, Az: 80 KLs 4/23

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Dezember 2023 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung und Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Revision ist wirksam auf den Ausspruch über die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung beschränkt worden.

3

a) Der Angeklagte hatte nach Revisionseinlegung vor Zustellung des Urteils mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. Januar 2024 ohne nähere Ausführungen und ohne Stellung eines Revisionsantrags die allgemeine Sachrüge erhoben. In der der Urteilszustellung nachfolgenden Revisionsbegründung hat er sodann ausschließlich zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ausgeführt und beantragt, das Urteil nur insoweit aufzuheben. Dies hat er mit Erwägungen begründet, die nach seiner Auffassung eine andere als die von der Strafkammer getroffene Bewährungsentscheidung nahegelegt hätten. Damit hat er - wenn auch die Erhebung der allgemeinen Sachrüge grundsätzlich für einen unbeschränkten Anfechtungswillen spricht - angesichts der hier gebotenen verständigen Auslegung seines gesamten Vorbringens (s. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 2 mwN) sein Rechtsmittel auf die Nachprüfung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21, NStZ-RR 2022, 290, 291 mwN).

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b) Diese Beschränkung ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, wirksam (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. Juni 1971 - 1 StR 189/71, BGHSt 24, 164). Sie stellt insbesondere keine mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO verbundene Teilrücknahme dar, die im Übrigen einer ausdrücklichen Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO bedurft hätte. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Angeklagte bereits vor Zustellung des Urteils uneingeschränkt die allgemeine Sachrüge erhoben hatte. Denn ihm war eine sinnvolle Prüfung der Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels und die damit verbundene abschließende Entscheidung über den Umfang der Revision erst nach Zustellung des Urteils und Kenntnisnahme der schriftlichen Urteilsgründe möglich. Vor diesem Hintergrund kommt den Ausführungen in dem keinen Revisionsantrag enthaltenden Schriftsatz vom 8. Januar 2024 kein abschließender, einer späteren Modifizierung nicht zugänglicher Charakter zu.

5

2. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils im angefochtenen Umfang hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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