Minder schwerer Fall des Totschlags bei vorangegangener Tatprovokation
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte war wegen versuchten Totschlags verurteilt; die Revision hatte teilweisen Erfolg. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB rechtsfehlerhaft geprüft hatte. Entscheidend sei, ob die Provokation einen noch anhaltenden Zorn ausgelöst und die Täterin „auf der Stelle zur Tat hingerissen“ habe; eine neue Strafzumessung ist erforderlich.
Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des minder schweren Falls des Totschlags nach § 213 Abs. 1 StGB (erste Alternative) ist nicht die Form der Tat als Spontantat maßgeblich, sondern ob die vorausgegangene Provokation einen noch anhaltenden Zorn hervorruft und die Täterin auf der Stelle zur Tat hingerissen hat.
Die fehlerhafte Anwendung des Maßstabs für das Merkmal „auf der Stelle zur Tat hingerissen“ führt zu einem Rechtsfehler im Strafausspruch und macht eine erneute Bemessung der Strafe erforderlich.
Kommt bei zutreffender Rechtsanwendung ein minder schwerer Fall in Betracht, sind bei der Neubemessung der Strafe auch weitere Milderungsgründe (etwa wegen Versuchs, verminderter Schuldfähigkeit oder Teilnahmegrad) zu prüfen und zu berücksichtigen.
Der Revisionssenat kann die Angemessenheit der verhängten Strafe nach § 354 Abs. 1a StPO nicht bestätigen, wenn die Tatbewertung der Vorinstanz aufgrund wesentlicher Rechtsfehler zu beanstanden ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lüneburg, 26. Januar 2011, Az: 4102 Js 9007/09 - 27 Ks 3/10
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 26. Januar 2011 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
Während der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung standhält, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend darlegt, die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB rechtsfehlerhaft verneint. Die Begründung, die Schläge des Nebenklägers stellten keine "der Tat unmittelbar vorausgehende Provokation" dar, lässt besorgen, dass das Landgericht einen unzutreffenden Maßstab für die Prüfung des Merkmals "auf der Stelle zur Tat hingerissen" angelegt hat. Es ist nicht maßgebend, ob sich die Tat als Spontantat darstellt. Es kommt vielmehr darauf an, ob die in den Schlägen des Nebenklägers liegende Kränkung einen noch anhaltenden Zorn der Angeklagten hervorgerufen und diese zu ihrer Tat hingerissen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 5 StR 165/11 mwN).
Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. Zwar hat das Landgericht die Strafe - nach insoweit rechtsfehlerfreier Ablehnung der zweiten Alternative des § 213 StGB - dem wegen Versuchs und wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit zweifach gemilderten Rahmen des § 212 StGB entnommen, der unter dem des § 213 StGB liegt. Indes erscheint es möglich, dass das Landgericht, wäre es bei Zugrundelegung eines zutreffenden Maßstabs zur Annahme eines minder schweren Falls wegen vorangegangener Provokation gelangt, diesen Strafrahmen im Hinblick auf die letztlich nur geringen Verletzungen nochmals nach §§ 22, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und/oder §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und daraus eine mildere Strafe gefunden hätte.
Der Senat hält - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - vor diesem Hintergrund die Strafe nicht für angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Sie muss deshalb neu zugemessen werden.
Becker Pfister RiBGH von Lienen befindetsich im Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Menges