Revision teilweise stattgegeben: Einstellung, Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung der Gesamtstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte revidierte ein LG-Urteil wegen mehrerer Delikte und Anordnung der Unterbringung. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft wurden zwei Verurteilungen gemäß §154 Abs.2 StPO eingestellt und aufgehoben. Außerdem wurde der Schuldspruch in einzelnen Punkten geändert, der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur neuer Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einstellung und Aufhebung von Verurteilungen in zwei Fällen, Änderung des Schuldspruchs, Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und Zurückverweisung; die übrige Revision wurde verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag der Generalbundesanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO führt zur Einstellung des Verfahrens in dem Umfang, in dem die Verfolgung nicht fortgeführt wird; entsprechende Verurteilungen sind insoweit aufzuheben.
Ist nicht auszuschließen, dass die Aufhebung einzelner Einzelstrafen die Festsetzung einer milderen Gesamtstrafe beeinflusst, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung über die Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Urteilsformel ist zu ergänzen, soweit die Kammer irrtümlich unterlassen hat, den Angeklagten von in den Urteilsgründen nicht festgestellten Taten freizusprechen.
Soweit die Revision in einzelnen Punkten begründet, in anderen unbegründet ist, ist über den verbleibenden Umfang gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden; unbegründete Revisionsangriffe sind zu verwerfen.
Soweit Verurteilungen eingestellt werden, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten in diesem Umfang der Staatskasse zur Last.
Vorinstanzen
vorgehend LG Koblenz, 26. Januar 2024, Az: 6 KLs 2050 Js 26065/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. Januar 2024 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 4. und II. 5. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, des Besitzes von Betäubungsmitteln und des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist;
c) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten;
d) das vorgenannte Urteil dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in drei Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln sowie Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 4. und II. 5. der Urteilsgründe wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Taten festgesetzten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe und die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.
Es ist im Hinblick auf die verbleibenden vier Einzelstrafen von zwei, drei, vier und sechs Monaten Freiheitsstrafe nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne die in den eingestellten Fällen verhängten Freiheitsstrafen eine mildere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
2. Zudem ist die Urteilsformel zu ergänzen, soweit die Strafkammer es irrtümlich unterlassen hat, den Angeklagten von den unter II. 7. und II. 8. der Urteilsgründe festgestellten Taten freizusprechen.
3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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