Hauptverhandlung in Strafsachen: Voraussetzungen eines Aussetzungsanspruchs des Angeklagten nach richterlichem Hinweis auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die Verletzung von § 265 Abs. 3 StPO, weil die Hauptverhandlung Hinweise des Gerichts auf eine andere Tatrichtung (versuchter Totschlag) ergeben habe. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Revisionsfehler ergab. Entscheidend sei, dass ein Aussetzungsanspruch die Bestreitung der neu hervorgetretenen Umstände durch den Angeklagten voraussetzt; eine Leugnung der Täterschaft genügt dafür nicht.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Aussetzungsrüge (§ 265 Abs. 3 StPO) unbegründet, da der Angeklagte die neu hervorgetretenen Umstände nicht bestreitet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Aussetzungsanspruch nach § 265 Abs. 3 StPO setzt voraus, dass in der Hauptverhandlung neue Umstände hervorgetreten sind, die die Anwendung eines schwereren Straftatbestandes erlauben.
Für den Aussetzungsanspruch ist darüber hinaus erforderlich, dass der Angeklagte die neu hervorgetretenen Tatsachen ausdrücklich bestreitet; das bloße Erheben von Verteidigungsbehauptungen reicht nicht aus.
Die Bestreitung muss sich auf die Richtigkeit der neu hervorgetretenen Tatsachen beziehen; die Abrede der Täterschaft betrifft regelmäßig nur die Frage der Person und erfüllt diese Voraussetzung nicht, wenn es um den objektiven Tatablauf geht.
Das Hervortreten erheblich anders gelagerter Tatsachen in der Beweisaufnahme begründet allein noch keinen Aussetzungsanspruch nach § 265 Abs. 3 StPO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 27. Januar 2015, Az: 39 Ks 16/14
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge der Verletzung von § 265 Abs. 3 StPO erweist sich auch dann jedenfalls als unbegründet, wenn in der Hauptverhandlung - entgegen der Ansicht des Landgerichts und des Generalbundesanwalts - neue Umstände hervorgetreten waren, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zuließen als die in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten. Derartige Umstände waren hier darin zu sehen, dass der Angeklagte - nach dem Hinweis des Landgerichts auf die Möglichkeit eines derartigen Ergebnisses der Beweisaufnahme und abweichend von der zugelassenen Anklage - mit Tötungsvorsatz einen Schuss auf den Oberkörper des Nebenklägers S. abgegeben und sich für diesen Fall tateinheitlich wegen versuchten Totschlags gemäß § 212 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB auch zum Nachteil dieses Nebenklägers strafbar gemacht haben könnte, ein Geschehensablauf, wie ihn das Landgericht dann letztlich auch dem Schuldspruch zugrunde gelegt hat.
Dies allein genügt jedoch nicht, um den Aussetzungsanspruch nach § 265 Abs. 3 StPO zu begründen. Dieser setzt vielmehr zusätzlich voraus, dass der Beschwerdeführer die neu hervorgetretenen Umstände bestreitet, also die Richtigkeit dieser Tatsachen in Abrede stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 1 StR 561/05, wistra 2006, 191; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 93; SK-StPO/Velten, 4. Aufl., § 265 Rn. 66; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 265 Rn. 36, krit. hierzu Mitsch in NStZ 2004, 395 f.). Dies hat der Angeklagte nach dem Inhalt des Aussetzungsantrags und dem sonstigen Revisionsvortrag nicht getan. Dass der Angeklagte sich nach den Urteilsgründen in der Hauptverhandlung dahin eingelassen hat, er habe die Schüsse auf die beiden Nebenkläger nicht abgegeben und sich zur Tatzeit nicht am Tatort, sondern bei seinen Eltern aufgehalten, genügt zur Erfüllung dieser Voraussetzung nicht; denn dies betrifft ausschließlich die Frage der Täterschaft, während es sich bei der Richtung des abgegebenen Schusses um eine solche des objektiven Tatablaufs handelt, die unabhängig von der Person des Schützen zu beurteilen ist.
Ein Verstoß gegen § 265 Abs. 4 StPO hat der Beschwerdeführer nicht gerügt.
Becker Pfister Hubert
Mayer Gericke