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BGH·3 StR 181/23·12.09.2023

Antrag auf Aufhebung der Beiordnung des Pflichtverteidigers im Revisionsverfahren zurückgewiesen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte beantragte die Aufhebung der Beiordnung seines Pflichtverteidigers, da das Vertrauensverhältnis angeblich zerstört sei und er von seinem Wahlverteidiger vertreten werden wolle. Das Gericht wies den Antrag zurück, da notwendige Verteidigung vorliegt, kein endgültiger Vertrauensverlust dargelegt ist und der Wahlverteidiger seine fortwährende Vertretung nicht verbindlich zugesagt hat. Zudem sind bereits Revisionsgebühren für den Pflichtverteidiger angefallen, sodass eine kostenneutrale Umbeiordnung nicht möglich ist.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Beiordnung des Pflichtverteidigers mangels darlegbarer Gründe und fehlender Zusage des Wahlverteidigers als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 1 StPO vor, scheidet eine Aufhebung der Beiordnung nach § 143 Abs. 2 StPO grundsätzlich aus.

2

Ein Wechsel des Verteidigers nach § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO setzt darlegungsfähige Gründe voraus, aus denen sich ergibt, dass das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist oder eine angemessene Verteidigung nicht gewährleistet wäre.

3

Entpflichtung nach § 143a Abs. 1 S. 1 StPO verlangt, dass ein anderer Verteidiger gewählt und dessen Annahme vorliegt; fehlt eine verbindliche Erklärung zur fortwährenden Verteidigungsbereitschaft oder Teilnahme an der Hauptverhandlung, ist die Entpflichtung ausgeschlossen (§ 143a Abs. 1 S. 2 StPO).

4

Bereits im Revisionsverfahren entstandene Gebühren des beigestellten Pflichtverteidigers schließen eine kostenneutrale Umbeiordnung in derselben Instanz aus.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO§ 143 Abs. 2 StPO§ 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO§ 143a Abs. 1 Satz 1 StPO§ 143a Abs. 1 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stralsund, 9. Dezember 2022, Az: 22 KLs 23/22

nachgehend BGH, 19. Oktober 2023, Az: 3 StR 181/23, Urteil

Tenor

Der Antrag des Angeklagten S. auf Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt Sc. wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Angeklagte befindet sich seit dem 22. Juni 2022 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat ihm das Amtsgericht Rostock Rechtsanwalt Sc. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

2

Am 9. Dezember 2022 hat das Landgericht Stralsund den Angeklagten unter anderem wegen zahlreicher Fälle des Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

3

Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sowohl Rechtsanwalt Sc. als auch Rechtsanwalt R. , der sich mit Schriftsatz vom 16. Januar 2023 als Wahlverteidiger legitimiert hatte, haben die Revision für den Angeklagten begründet.

4

Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 hat der Angeklagte die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt Sc. beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Pflichtverteidiger zerstört sei. Er wolle im Revisionsverfahren ausschließlich von Rechtsanwalt R. vertreten werden.

5

Rechtsanwalt R. hat von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Antrag keinen Gebrauch gemacht. Rechtsanwalt Sc. hat mitgeteilt, er sehe keinen Anlass für eine Mandatsbeendigung; der Entpflichtung werde nicht entgegengetreten, ein Gebührenverzicht werde aber nicht erklärt.

II.

6

Der Antrag ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt Sc. liegen nicht vor.

7

Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO ist ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben. Eine Aufhebung der Beiordnung nach § 143 Abs. 2 StPO kommt deshalb nicht in Betracht.

8

Die Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO und eine damit einhergehende Entpflichtung von Rechtsanwalt Sc. sind ebenfalls nicht dargelegt. Gründe dafür, warum das Vertrauensverhältnis zwischen diesem und dem Angeklagten endgültig zerstört oder aus einem anderen Grund keine angemessene Verteidigung durch den Rechtsanwalt gewährleistet sein soll, sind nicht dargetan.

9

Auch eine Entpflichtung nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO kommt - jedenfalls derzeit - nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn der Angeklagte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. Rechtsanwalt R. hat sich allerdings bisher weder zu seiner fortwährenden Verteidigungsbereitschaft als Wahlverteidiger geäußert noch seine Teilnahme an der für den 19. Oktober 2023 terminierten Hauptverhandlung zugesagt. Somit ist die Entpflichtung von Rechtsanwalt Sc. gemäß § 143a Abs. 1 Satz 2 StPO ausgeschlossen.

10

Bei Rechtsanwalt Sc. sind im Revisionsverfahren bereits Gebühren angefallen. Für eine kostenneutrale Umbeiordnung in dieser Instanz ist damit kein Raum mehr.

Schäfer