Themis
Anmelden
BGH·3 StR 177/21·11.01.2022

Strafverurteilung wegen Ausbeutung der Arbeitskraft u.a.: Besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Täter und Opfer

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikte/AusbeutungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte in der Revision seine Verurteilung wegen Ausbeutung der Arbeitskraft. Streitpunkt war, ob §233 Abs.1 Nr.3 StGB ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet und hielt fest, dass die Norm bereits die gewissenlose und unangemessene Nutzung der Arbeitsleistung erfasst. Systematische oder kriminalpolitische Erwägungen rechtfertigen keine einschränkende Auslegung.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen Ausbeutung der Arbeitskraft als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 233 Abs.1 Nr.3 StGB verlangt nicht zusätzlich ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis; die genannten Schwächesituationen genügen nicht erst recht nicht.

2

Ausbeutung im Sinne des § 233 ist die gewissenlose und unangemessene Nutzung der Leistungen oder Tätigkeiten eines Opfers, bei der diesem kein wirtschaftlich angemessener Anteil verbleibt.

3

Eine teleologische Reduktion des Ausbeutungsbegriffs wegen Überschneidungen mit Nötigungs- oder Vermögensdelikten ist für die Gesetzesauslegung nicht maßgeblich.

4

Rechtliche Nachprüfung und Verurteilung wegen Ausbeutung sind ausreichend, wenn die Feststellungen eine solche gewissenlose und unangemessene Nutzung der Arbeitskraft belegen.

Relevante Normen
§ 233 Abs 1 Nr 3 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 233 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 233 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 242 Abs. 1 StGB§ 26 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Kleve, 18. Dezember 2020, Az: 170 KLs 17/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 18. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.46 der Urteilsgründe wegen Ausbeutung der Arbeitskraft in Tateinheit mit Anstiftung zum Diebstahl (§ 233 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, § 242 Abs. 1, §§ 26, 52 StGB) hält entgegen den Ausführungen der Revision rechtlicher Nachprüfung stand. Offenbleiben kann dabei, ob die Feststellungen ein "besonderes Abhängigkeitsverhältnis", mithin ein "länger andauerndes Verhältnis [des Opfers] zur ausbeutenden Person, das sich nicht allein in der vom Gesetz ohnehin beschriebenen Schwächesituation erschöpft, oder ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis" (Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 233 Rn. 4; MükoStGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 233 Rn. 16; Matt/Renzikowski/Petzsche, StGB, 2. Aufl., § 233 Rn. 8; SSW-StGB/Zimmermann, 5. Aufl., § 233 Rn. 9) tragen, wofür jedoch vieles spricht. Denn entgegen der Revisionsbegründung, die sich auf die in der Literatur vorherrschende Meinung (s.o.) stützt, setzt § 233 Abs. 1 Nr. 3 StGB weder nach dem Wortlaut der Norm als noch nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 18/9095 S. 39) über das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung hinaus eine derartige Beziehung zwischen Täter und Opfer voraus.

Unter "Ausbeutung" versteht der Normgeber eine gewissenlose und unangemessene Nutzung der Leistungen oder Tätigkeiten des Opfers, ohne dass diesem ein (wirtschaftlich betrachtet) angemessener Teil des Taterlangten verbleibt (BT-Drucks. 18/9095 S. 26, 40). Dies ist nach den Feststellungen gegeben. Auch systematische Erwägungen legen eine teleologische Reduktion des Tatbestandes des § 233 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht nahe. Soweit in der Literatur ausgeführt wird, Taten der vorliegenden Art seien ausreichend durch den Nötigungstatbestand (§ 240 StGB) bzw. die allgemeinen Vermögensdelikte, insbesondere Hehlerei (§ 259 StGB) und Geldwäsche (§ 261 StGB), erfasst (MükoStGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 233 Rn. 7), stellt dies keine systematische, sondern eine für die Gesetzesauslegung nicht maßgebliche kriminalpolitische Erwägung dar. Ebenso wenig sprechen Sinn und Zweck der Norm für eine einschränkende Auslegung. Denn der Gesetzgeber wollte Opfer unter 21 Jahren explizit ohne einen weiteren Ausnutzungstatbestand dem Schutz des § 233 StGB unterstellen (BT-Drucks. 18/9095 S. 39).

VRiBGH Prof. Dr. Schäferist erkrankt und an derUnterschriftsleistunggehindert. Wimmer Anstötz Wimmer Kreicker Voigt