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BGH·3 StR 177/17·17.10.2017

Maßregelvollzug: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Therapieunwilligkeit

StrafrechtMaßregelvollzugBetäubungsmittelstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen schweren Raubes hatten Erfolg insoweit, als das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB abgesehen hatte. Der BGH hält diese Entscheidung für unzureichend begründet, weil die Feststellungen zu regelmäßigem langjährigen Betäubungsmittelkonsum eine gutachtliche Prüfung erfordern. Die Sache wird unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Ausgang: Revisionen teilweise erfolgreich: Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über §64 StGB-Anordnung wegen unzureichender Begründung und fehlender gutachtlicher Prüfung; übrige Rügen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB setzt eine hinreichende Feststellung der Sucht- oder Abhängigkeitssituation sowie der Tatbeziehung voraus; bei Anhaltspunkten hierfür ist eine gutachtliche Prüfung geboten.

2

Die bloße Angabe der Beschuldigten zu ihrem Konsumverhalten kann die Notwendigkeit einer fachlichen Begutachtung nicht entfallen lassen, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände auf einen Hang zum übermäßigen Rauschmittelkonsum schließen lässt.

3

Therapieunwille steht der Anordnung einer Maßregel nach §64 StGB nicht generell entgegen; vielmehr sind die Gründe fehlender Therapiebereitschaft festzustellen und zu prüfen, ob durch Maßnahmen eine erfolgversprechende Therapiewilligkeit geweckt werden kann.

4

Erweist sich die unterlassene gutachtliche Prüfung oder die fehlende nachvollziehbare Begründung der Nichtanordnung als rechtsfehlerhaft, ist der angefochtene Teil des Urteils aufzuheben und die Sache unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Zitiert von (6)

5 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 64 S 2 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 64 StGB§ 64 Satz 2 StGB§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kleve, 15. Dezember 2016, Az: 223 KLs 19/16

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 15. Dezember 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten L. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Die dagegen gerichteten, auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Entscheidung des Landgerichts, von der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3

a) Die - nicht sachverständig beratene - Strafkammer hat ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Angaben der Angeklagten zu ihrem Betäubungsmittelkonsum vor der Tat eher "vage und wenig belastbar" erschienen, so dass eine Begutachtung der Angeklagten zur Frage eines Hanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht geboten erschienen sei, "auch wenn die Tat darauf gerichtet" gewesen sei, "sich in den Besitz von Betäubungsmitteln zu bringen und insofern ein grundsätzlicher - wenn auch nicht zwangsläufig symptomatischer - Zusammenhang" zwischen dem Betäubungsmittelkonsum der Angeklagten und der Tat "durchaus zu sehen" sei. Der Angeklagte L. habe sich zudem dahin eingelassen, seit seiner Inhaftierung "im Grunde ohne Probleme" konsumfrei geblieben zu sein, so dass die Annahme eines Hanges fern liege. Im Hinblick auf den Angeklagten S. bestehe überdies keine konkrete Erfolgsaussicht. Er habe erst kurz vor seiner Inhaftierung wegen der abgeurteilten Tat zum wiederholten Male - zumindest auch aufgrund fehlender Mitwirkungsbereitschaft - eine Therapie vorzeitig beenden müssen. Er habe außerdem zu verstehen gegeben, trotz der vorzeitigen Beendigung seines jüngsten Therapieversuchs "genug mitgenommen" und seitdem auch "keine Probleme mehr" zu haben; damit habe er deutlich zum Ausdruck gebracht, nicht therapiewillig zu sein.

4

b) Diese Ausführungen stoßen auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Sie stehen nicht in Einklang mit den Feststellungen zum Betäubungsmittelkonsum der Angeklagten, denen die Strafkammer die Angaben der Angeklagten zugrunde gelegt hat. Danach kam der Angeklagte L. erstmals im Alter von 14 oder 15 Jahren mit Cannabisprodukten in Kontakt und konsumierte seit seinem 17. Lebensjahr regelmäßig Marihuana, zuletzt täglich. Der Angeklagte S. kam erstmals mit 12 Jahren in Kontakt mit Cannabisprodukten und konsumierte seit seinem 13. oder 14. Lebensjahr regelmäßig, zuletzt täglich Marihuana, im letzten Jahr vor seiner Inhaftierung bis zu 4 g pro Tag. Dementsprechend hat die Strafkammer bei der Strafzumessung zugunsten beider Angeklagter berücksichtigt, "als Betäubungsmittelkonsument" eine höhere Tatneigung aufzuweisen als eine abstinent lebende Person. In Anbetracht dessen entbehrt die Annahme des Landgerichts, dass ein Hang der Angeklagten zum übermäßigen Rauschmittelkonsum fern liege, einer nachvollziehbaren Begründung.

5

Im Hinblick auf den Angeklagten S. , der bislang noch keiner Therapie unter den strukturierten Bedingungen des Maßregelvollzugs unterzogen war, steht auch dessen etwaige aktuelle Therapieunwilligkeit seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht notwendig entgegen. Mangelnde Therapiebereitschaft kann zwar im Einzelfall gegen die Erfolgsaussicht der Maßregel (§ 64 Satz 2 StGB) sprechen. Liegt sie vor, so ist es jedoch geboten, im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände die Gründe des Motivationsmangels festzustellen und zu prüfen, ob eine Therapiewilligkeit für eine erfolgversprechende Behandlung geweckt werden kann; denn gerade auch darin kann das Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - 2 StR 513/03, juris Rn. 4).

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c) Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nicht von vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt deshalb - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107); sie haben die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.

7

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der Inbegriffsrüge des Angeklagten L. :

8

Die Rüge ist unbegründet, weil der Angeklagte L. ausweislich der Urteilsgründe auf Vorhalt bestätigt hat, dass es das betreffende Gespräch zwischen ihm und dem wegen anderweitiger Taten verfolgten M. gegeben und dass das Gespräch "den aus der Verschriftung der Innenraumüberwachung des Fahrzeugs 'M. ' vorgehaltenen Inhalt gehabt" habe (UA S. 13).

BeckerGerickeHoch
SchäferTiemann