Sexueller Missbrauch von Kindern: Einwirken auf ein Kind durch pornographische Abbildungen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde in einem Fall wegen Vorzeigens pornographischer Aufnahmen an ein minderjähriges Mädchen verurteilt; in der Revision beanstandet er lückenhafte Feststellungen. Der BGH hebt den Schuldspruch für diesen Einzelfall und den gesamten Strafausspruch auf, weil weder der pornographische Inhalt noch die erforderliche psychische Einwirkung hinreichend festgestellt sind. Die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Schuldspruch in einem Fall und der gesamte Strafausspruch aufgehoben und zur neuer Verhandlung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF setzt voraus, dass der Täter durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen auf ein Kind einwirkt; dafür sind konkrete Feststellungen zum Inhalt der Abbildungen erforderlich und die bloße Bezeichnung als "pornographische Aufnahmen" reicht nicht aus.
Einwirken im Sinne der Vorschrift erfordert eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art; aus dem bloßen Vorzeigen kann nur geschlossen werden, wenn Inhalt oder Umstände eine solche Beeinflussung erkennen lassen.
Lückenhafte oder pauschale Feststellungen zu tatbestandlichen Voraussetzungen rechtfertigen keinen Schuldspruch; das Gericht hat die entscheidungserheblichen Tatsachen konkret darzulegen.
Haben unzutreffende oder unvollständige Einzelfeststellungen Einfluss auf die Strafzumessung, kann dies zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur Neubemessung führen.
Zitiert von (8)
8 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 16. November 2009, Az: 6 KLs 12/09 - 511 Js 61866/08, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. November 2009 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Falle II. 12. der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist,
- im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Im Falle II. 12. der Urteilsgründe tragen die insoweit lückenhaften Feststellungen nicht den Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB in der bis 31. März 2004 geltenden Fassung.
Nach den Feststellungen zog der Angeklagte an einem nicht mehr zu ermittelnden Tag im Jahre 2002 die 1991 geborene Tochter Annemarie seiner Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung zu seinem Computer und "zeigte ihr pornographische Aufnahmen". Als sie weggehen wollte, weil sie die Bilder nicht sehen wollte, "versuchte der Angeklagte, sie festzuhalten, ließ sie dann jedoch gehen, als sie sich dagegen wehrte".
Soweit hier von Belang, setzt der Tatbestand des § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF - ebenso wie § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB nF - voraus, dass der Täter durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen auf ein Kind einwirkt. Pornographisch sind Abbildungen oder Darstellungen, die sexualbezogenes Geschehen vergröbernd und ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen zeigen (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 184 Rdn. 7). Allein die verallgemeinernde Beschreibung mit "pornographische Aufnahmen" belegt dies nicht. Zudem verlangt ein Einwirken eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art (vgl. BGHSt 29, 29, 30 f.; BGH NStZ 1991, 485; NJW 1976, 1984); auch hierauf kann ohne nähere Feststellungen zum Inhalt der Aufnahmen nicht geschlossen werden.
2. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Falle II. 12. der Urteilsgründe führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, denn das Landgericht hat bei der Bemessung sämtlicher Einzelstrafen und der Gesamtstrafe erschwerend berücksichtigt, dass von den Taten des Angeklagten alle drei Kinder seiner Lebensgefährtin betroffen waren. Zwar begegnet diese Erwägung für sich gesehen keinen rechtlichen Bedenken, gegen Annemarie richtete sich jedoch lediglich diese eine Tat. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die pauschale Erwägung, keiner der Übergriffe sei ein "Ausrutscher" gewesen, nicht erkennen lässt, ob die bei der Prüfung eines minderschweren Falls anzulegenden rechtlichen Maßstäbe jeweils beachtet worden sind.
Becker RiBGH Pfister befindet sichim Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. von Lienen Becker Schäfer Mayer