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BGH·3 StR 172/25·28.05.2025

Revision verworfen; Prüfung des Feststellungsinteresses im Adhäsionsverfahren trotz Anerkenntnis

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahren (Schadensfeststellung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Mönchengladbach wurde als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen revisionsrechtfertigenden Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§349 Abs.2 StPO). Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten. Der Senat betont, dass auch bei Anerkenntnis die prozessualen Voraussetzungen einer Feststellungsklage, namentlich das Feststellungsinteresse, zu prüfen sind, und dass die Möglichkeit künftiger Schäden dafür grundsätzlich ausreicht.

Ausgang: Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler festgestellt; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren kann dem verwerfenden Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionskläger auferlegen.

3

Im Adhäsionsverfahren hat das Tatgericht auch bei Anerkenntnis des Angeklagten die prozessualen Voraussetzungen einer Feststellungsklage, insbesondere das erforderliche Feststellungsinteresse, zu prüfen; ein Anerkenntnis erstreckt sich nur auf den sachlich-rechtlichen Anspruch.

4

Die bloße Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts reicht grundsätzlich aus, um das Feststellungsinteresse für eine Feststellung künftiger Schäden zu begründen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Spätfolgen bestehen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Mönchengladbach, 23. Oktober 2024, Az: 27 Ks 15/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 23. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Adhäsionsverfahren hat das Tatgericht auch bei einem Anerkenntnis des Angeklagten die prozessualen Voraussetzungen einer Feststellungsklage, insbesondere das erforderliche Feststellungsinteresse, zu prüfen, denn das Anerkenntnis erstreckt sich lediglich auf den sachlich-rechtlichen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414 mwN; Beschluss vom 24. April 2024 – 4 StR 476/23, NStZ-RR 2024, 319). Da der Adhäsions- und Nebenkläger den Urteilsgründen zufolge nach wie vor teilweise unter Schmerzen durch die zugefügte Verletzung leidet, kann der Eintritt von Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden. Besteht aber die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts, reicht dies für das erforderliche Feststellungsinteresse im Hinblick auf zukünftige Schäden grundsätzlich aus (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414 mwN).

RiBGH Dr. Berg befindet sichim Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Hohoff Anstötz Hohoff Kreicker Voigt