Totschlag: Urteilsfeststellungen zum voluntativen Vorsatzelement bei gefährlicher Gewaltanwendung im affektiven Ausnahmezustand eines vermindert schuldfähigen Angeklagten
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte wurde vom LG Lüneburg wegen Totschlags verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung. Streitpunkt war, ob aus der Gefährlichkeit der Tatausführung auf direkten Tötungsvorsatz geschlossen werden darf. Bei erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit durch Alkohol und Persönlichkeitsstörung muss der Tatrichter alle relevanten objektiven und subjektiven Umstände, insbesondere Affektlage und Persönlichkeitsmerkmale, auf das voluntative Vorsatzelement hin prüfen. Fehlt diese Prüfung, sind Feststellungen und Schuldspruch aufzuheben; es sind ggf. auch alternative Tatqualifikationen zu erwägen.
Ausgang: Revision erfolgreich: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme des direkten Tötungsvorsatzes setzt eine lückenlose Beweiswürdigung voraus, die alle nach Sachlage in Betracht kommenden subjektiven und objektiven Umstände berücksichtigt, die die Bildung des voluntativen Vorsatzelements in Frage stellen können.
Die Gefährlichkeit der Tatausführung und das Wissen um die Verwundbarkeit des Opfers begründen nicht ohne Weiteres das voluntative Vorsatzelement; insbesondere bei spontanen, affektiven Handlungen ist die Persönlichkeit des Täters und die situative Affektlage zu berücksichtigen.
Bei Anhaltspunkten erheblicher Minderung der Steuerungsfähigkeit (z.B. durch Alkoholintoxikation und Persönlichkeitsstörung) hat das Gericht zu prüfen, ob hiervon auch das kognitive und voluntative Element des Vorsatzes betroffen sind.
Fehlt eine solche umfassende Prüfung, sind der Schuldspruch und die zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben; der neue Tatrichter hat die inneren und äußeren Tatumstände neu zu würdigen und gegebenenfalls alternative Tatbestände zu prüfen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Lüneburg, 23. September 2011, Az: 27 Ks 1/11
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 23. September 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ihre dagegen gerichtete Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; auf die Verfahrensbeanstandung kommt es nicht an.
1. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, denn das Urteil entbehrt einer die Annahme von Tötungsvorsatz tragenden lückenlosen Beweiswürdigung.
a) Nach den Feststellungen fügte die Angeklagte ihrem Ehemann, der mit einem Blutgerinnungshemmer medikamentiert wurde, mit direktem Tötungsvorsatz um die Mittagszeit des 14. März 2010 unter Zuhilfenahme eines halbscharfen Gegenstands, möglicherweise einer Schere, vier Rissverletzungen am Kopf zu, die zu einem starken Blutverlust, dadurch verursacht einem Kreislaufzusammenbruch und binnen einer halben Stunde zu seinem Tod führten. Eine Blutuntersuchung der alkoholabhängigen und unter einer komplexen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften Anteilen leidenden Angeklagten ergab am gleichen Tag um 21.38 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 ‰.
Auf den direkten Tötungsvorsatz der die Tat bestreitenden und wegen ihrer Alkoholisierung in Kombination mit ihrer Persönlichkeitsstörung nicht ausschließbar in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich verminderten Angeklagten hat das Landgericht aufgrund der Gefährlichkeit der Tatausführung, der Kenntnis der Angeklagten von der Medikamentierung des Opfers und des Unterlassens von Rettungsbemühungen nach der Tat geschlossen. Im Übrigen hat es ausgeführt, es hätten sich "keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei der Angeklagten in der unmittelbaren Tatsituation irgendwelche Umstände vorgelegen hätten, die ihre Fähigkeit, die Lebensgefährlichkeit ihres Handelns zu erkennen oder einen Tötungsvorsatz willentlich zu bilden, eingeschränkt hätten".
b) Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Schluss von der Gefährlichkeit der Tatausführung auf den Tötungsvorsatz ist nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter alle nach Sachlage in Betracht kommenden subjektiven und objektiven Umstände in seine Erwägungen einbezieht, die dieses Ergebnis in Frage stellen können; dies gilt insbesondere bei der Annahme von direktem Tötungsvorsatz (BGH, Beschluss vom 2. August 2011 - 3 StR 225/11, juris Rn. 5; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 3 StR 351/11, juris Rn. 5). Es versteht sich nicht von selbst, dass ein Täter, der - wenn auch lediglich nicht ausschließbar - aufgrund einer Persönlichkeitsstörung und Alkoholintoxikation in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist, noch erkennt, dass seine Gewalthandlung zum Tod des Opfers führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011, aaO). Im Übrigen kann insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen aus dem Wissen um den möglichen Eintritt des Todes nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass das selbständig neben dem Wissenselement stehende voluntative Vorsatzelement gegeben ist (BGH, Urteil vom 25. November 2011 - 3 StR 364/10, NStZ 2011, 338, 339).
Danach hätte sich das Landgericht bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes auch damit auseinandersetzen müssen, ob die Umstände, die es zur Annahme einer nicht ausschließbar verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten veranlassten, das kognitive Vorsatzelement tangierten. Zu dieser Prüfung hätte es umso mehr Anlass gehabt, als die dem Opfer beigebrachten Risswunden auch mit Rücksicht auf seine Medikamentierung keine Verletzungen darstellten, deren Lebensbedrohlichkeit ohne weiteres erkennbar gewesen wäre. Da das Landgericht bei der Angeklagten im Tatzeitpunkt einen "affektiven Ausnahmezustand" festgestellt sowie dargelegt hat, der Tatablauf deute "auf eine abrupte Entladung einer schweren Anspannung in Form eines plötzlichen, explosionsartigen Aggressionsdurchbruchs", hätte es sich außerdem unter diesem Gesichtspunkt näher mit dem voluntativen Vorsatzelement befassen müssen.
c) Die Aufhebung des Schuldspruchs führt auch zur Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Wegen der nach Sachlage erforderlichen Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände gibt der Senat dem neuen Tatrichter Gelegenheit, nicht nur zur inneren Tatseite, sondern insgesamt neue Feststellungen zu treffen.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Der neue Tatrichter wird bei der neuerlichen Prüfung der Schuldfähigkeit der Angeklagten bei Tatbegehung in Rechnung zu stellen haben, dass ihr Verhalten mehrere Stunden nach der Tat nur begrenzt Rückschlüsse auf ihre Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt zulässt. Sollte der neue Tatrichter eine Schuldunfähigkeit ausschließen, sich aber nicht von (wenigstens bedingtem) Tötungsvorsatz im Zeitpunkt der Verletzungshandlung überzeugen, wird er Anlass haben, das Tatgeschehen unter dem Aspekt einer Körperverletzung mit Todesfolge und eines Totschlags durch Unterlassen zu würdigen.
| Becker | Schäfer | Menges | |||
| Hubert | Mayer |