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BGH·3 StR 167/10·01.06.2010

Aufklärungshilfe des Täters des Betäubungsmitteldelikts: Nach Gesetzesänderung anzuwendende Gesetzesfassung der Strafmilderungsvorschrift

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Krefeld ein; strittig war, welche Fassung der Strafmilderung des § 31 BtMG nach Gesetzesänderung anzuwenden sei. Der BGH bestätigte, dass die vom Landgericht gewählte Berücksichtigung der Aufklärungshilfe nach § 31 Nr. 1 BtMG aF in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB zutreffend und milder war. Die Revision wurde als unbegründet verworfen, Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Krefeld als unbegründet verworfen; Anwendung der älteren Strafmilderung (§ 31 BtMG aF) für die Strafzumessung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei konkurrierenden Gesetzesfassungen ist nach § 2 Abs. 3 StGB das mildere Gesetz anzuwenden; maßgeblich ist die konkrete Wirkung auf den Strafrahmen und die zu erwartende Strafzumessung.

2

Die frühere Fassung einer Strafmilderungsvorschrift kann angewendet werden, wenn sie bei der konkreten Strafzumessung zu einer geringeren Strafe führt als die Neuregelung.

3

Die bloße Eröffnung des Hauptverfahrens nach Inkrafttreten einer Neuregelung begründet nicht automatisch deren Anwendung; zu prüfen ist, welche Fassung sich als milder darstellt.

4

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten reichenden Rechtsfehler ergibt.

Relevante Normen
§ 31 Nr 1 BtMG vom 01.03.1994§ 31 S 1 Nr 1 BtMG vom 29.07.2009§ 2 Abs 3 StGB§ 49 Abs 1 StGB§ 49 Abs 2 StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Krefeld, 15. Januar 2010, Az: 22 KLs 5/09 - 30 Js 559/08, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die vom Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe mit zutreffender Begründung durch eine Milderung nach § 31 Nr. 1 BtMG aF, § 49 Abs. 2 StGB berücksichtigt. Dieser Strafrahmen ist aufgrund der geringeren Mindeststrafe hier gegenüber der Neuregelung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nF in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, da sich das Landgericht am unteren Bereich des Strafrahmens orientiert hat (vgl. BGH, Beschl. vom 18. März 2010 - 3 StR 65/10). Soweit sich dem Senatsbeschluss vom 9. März 2010 - 3 StR 45/10 - die Auffassung entnehmen lässt, bei Eröffnung des Hauptverfahrens nach dem 31. August 2009 sei stets die Neuregelung anzuwenden, hält der Senat hieran nicht fest.

Sost-Scheible von Lienen Hubert

Schäfer Mayer