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BGH·3 StR 162/23·22.08.2023

Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Pflichtversicherung entfällt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil des LG Stralsund eingelegt. Der BGH beschränkte das Verfahren nach §154a StPO auf den 4. Tatkomplex und änderte den Schuldspruch dahingehend, dass die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz entfällt; die sonstige Revision wurde verworfen. Der Strafausspruch blieb unverändert, da der maßgebliche Strafrahmen (Urkundenfälschung) und die strafschärfenden Umstände fortbestehen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren in Bezug auf 4. Tatkomplex beschränkt und Verurteilung wegen Pflichtversicherung aufgehoben; sonstige Revision verworfen; Strafausspruch bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann zur Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154a StPO und damit zur Änderung des Schuldspruchs führen, wenn dies zur Beseitigung von Rechtsfehlern erforderlich ist.

2

Die Beschränkung des Verfahrens und der Wegfall einer tateinheitlich verurteilten Tat führen nicht automatisch zu einer Reduktion des Strafausspruchs; eine Änderung der Strafe erfolgt nur, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass das Gericht bei Wegfall der Tat eine geringere Strafe erkannt hätte.

3

Bei der Strafzumessung ist der für die Bemessung herangezogene Strafrahmen maßgeblich; der Wegfall einer zusätzlichen Verurteilung ändert den maßgeblichen Strafrahmen nicht zwingend, wenn die verbleibenden Taten denselben Rahmen rechtfertigen.

4

Bei geringem Teilerfolg der Revision kann das Gericht die Kosten des Rechtsmittels dem Revisionsführer nach § 473 Abs. 4 StPO auferlegen.

Relevante Normen
§ Pflichtversicherungsgesetz§ 154a StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 267 Abs. 1 StGB§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 22. August 2023, Az: 3 StR 162/23, Beschluss

vorgehend LG Stralsund, 24. Oktober 2022, Az: 23 KLs 6/22 jug

nachgehend BGH, 22. August 2023, Az: 3 StR 162/23, Beschluss

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das den Angeklagten betreffende Verfahren in Bezug auf den 4. Tatkomplex der Urteilsgründe auf die Vorwürfe der Urkundenfälschung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis beschränkt,

b) das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 24. Oktober 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Einziehungs- und Maßregelentscheidungen getroffen. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens (§ 154a StPO) und dementsprechend zur Änderung des Schuldspruchs (vgl. zum ausgeschiedenen Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz etwa MüKoStVR/Kretschmer, § 6 PflVG Rn. 12). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch hat trotz der Verfolgungsbeschränkung Bestand, da auszuschließen ist, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Auf den für die Bemessung herangezogenen Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB wirkt sich die Beschränkung nicht aus. Die zu Lasten des Angeklagten herangezogenen Umstände einer Vielzahl von, auch einschlägigen, Vorstrafen und der tateinheitlichen Verwirklichung verschiedener Strafvorschriften bestehen fort, wenngleich nunmehr lediglich zwei statt der berücksichtigten drei Delikte in Rede stehen.

3

Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

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