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BGH·3 StR 162/23·22.08.2023

Revision zurückgenommen — Verwerfungsbeschluss nach §346 StPO gegenstandslos; Kosten auferlegt

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte nach § 346 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verwerfung seiner Revision und nahm zwischenzeitlich die Revision rechtswirksam zurück. Das BGH hält den Beschluss der Vorinstanz über die Verwerfung der Revision für gegenstandslos, weil der Antrag form- und fristgerecht gestellt und die Revision wirksam zurückgenommen wurde. Dem Angeklagten werden die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers gemäß § 473 Abs. 1 StPO auferlegt.

Ausgang: Beschluss der Vorinstanz über Verwerfung der Revision als gegenstandslos; Revision zurückgenommen; Kosten dem Angeklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss der Vorinstanz nach § 346 Abs. 1 StPO über die Verwerfung der Revision wird gegenstandslos, wenn der Angeklagte form- und fristgerecht die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO beantragt und die Revision zwischenzeitlich rechtswirksam zurücknimmt.

2

Die wirksame Rücknahme der Revision beendet das Revisionsverfahren; zuvor getroffene prozessuale Entscheidungen über Zulässigkeit oder Verwerfung der Revision verlieren insoweit ihre prozessuale Relevanz.

3

Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist das zulässige Mittel, um gegen eine Verwerfung der Revision die Entscheidung des Revisionsgerichts herbeizuführen; seine form- und fristgerechte Erhebung ist für die Durchsetzbarkeit dieser Wirkung erforderlich.

4

Nach § 473 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen demjenigen aufzuerlegen, der das Rechtsmittelverfahren verursacht oder zugunsten dessen keine Erfolgsposition erreicht (anwendbar bei Rücknahme der Revision).

Relevante Normen
§ 346 Abs. 1 StPO§ 346 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 22. August 2023, Az: 3 StR 162/23, Beschluss

vorgehend LG Stralsund, 24. Oktober 2022, Az: 23 KLs 6/22 jug

nachgehend BGH, 22. August 2023, Az: 3 StR 162/23, Beschluss

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 24. März 2023 auf Verwerfung der Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 24. Oktober 2022 gemäß § 346 Abs. 1 StPO ist gegenstandslos, weil der Angeklagte gegen diesen Beschluss form- und fristgerecht Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellt und zwischenzeitlich seine Revision rechtswirksam zurückgenommen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 1997 - 3 StR 271/97, NStZ 1998, 52 f. mwN; vom 28. August 2013 - 4 StR 291/13, juris Rn. 3).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Schäfer Berg Anstötz Kreicker Voigt